Einführung in die MiFID


Autor(-en):
Christian Metzger
wissenschaftlicher Mitarbeiter


5. Änderungen auf der Beraterseite

5.1. Transparenz

Die MiFID, beziehungsweise das FRUG, verpflichtet nicht nur die Kunden zu einer Informations- und Auskunftspflicht. Der Anlegerschutz verlangt zudem von den Finanzdienstleistern eine strenge Kundentransparenz. Auf Verlangen der Anleger müssen Finanzdienstleister daher künftig einen Nachweis über die eigene berufliche Kompetenz erbringen. Zusätzlich sind Finanzdienstleister verpflichtet, die Gebühren und Provisionen offen zu legen und zu begründen, welche durch das Geschäft der Kunden entstehen.

5.2. Erlaubnispflicht

Damit Anleger auf eine kompetente Beratung vertrauen können, ist der Beruf des Anlageberaters nun grundsätzlich erlaubnispflichtig. Eine solche Erlaubnis wird - nach einer erfolgreichen Prüfung des Fachwissens - von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erteilt. Diese Zulassung stellt zugleich eine Art einheitlichen „europäischen Pass“ („Europapass-Konzept“) dar. Dadurch soll eine Barrierefreiheit des europäischen Binnenmarktes erreicht werden. So können Anlageberater im europäischen Regelungsbereich der MiFID mit nur einer Erlaubnis tätig werden. Neben der Zulassung durch die BaFin wird zudem eine Berufshaftpflichtversicherung benötigt. Diese soll bei erfolgreichen Schadenersatzklagen der Anleger eintreten.

5.3. Wohlverhaltensregeln nach der MiFID

Um die Wahrscheinlichkeit eines Schadens auf Seiten der Anleger möglichst gering zu halten, haben Anlageberater so genannte Wohlverhaltensregeln zu beachten. Diese verlangen neben den oben genannten Erkundigungs- und Informationspflichten, Kundenaufträge bestmöglich auszuführen. Man spricht deshalb vom „Prinzip der besten Ausführung“ („best execution“). Das bedeutet, dass Finanzdienstleister den Kunden das gewünschte Produkt nicht nur zu den günstigsten Bedingungen zu besorgen, sondern dies im Zweifelsfall sogar nachzuweisen haben.

6. Zusammenfassung und Fazit

6.1. Zusammenfassung

Durch das FRUG wird die MiFID in nationales Recht umgesetzt. Das Ziel der Richtlinie ist eine Stärkung des Wettbewerbs auf dem Finanzdienstleistungsmarkt und ein hoher Anlegerschutzstandart. Anlageberater benötigen künftig eine Berufshaftpflichtversicherung sowie eine Berufserlaubnis. Diese wird von der BaFin erteilt und stellt zugleich einen Pass dar, welcher einen EU-weiten Marktzutritt ermöglicht. Finanzdienstleister müssen besondere Wohlverhaltensregeln beachten und Kundenaufträge zu den günstigsten Konditionen ausführen. Zudem müssen sie auf Wunsch die eigene Qualifikation nachweisen und den Kunden die Kosten und Provisionen darlegen, welche durch sie anfallen. Anleger werden je nach Eignung einer Kategorie zugeteilt: Retailkunden oder professionelle Kunden. Diese Einteilung setzt eine Informationsbereitschaft der Anleger voraus und ist ein Teil des Anlegerschutzes.

6.2. Fazit

In der MiFID kann zurecht eine Art europäisches Grundgesetz für den Finanzdienstleistungsmarkt gesehen werden. Sie treibt die Harmonisierung des europäischen Marktes für Finanzdienstleistungen und Wertpapierhandel voran und bringt dabei sowohl für die Anleger, als auch für die Finanzdienstleister nennenswerte Vorteile mit sich. Obwohl den Finanzdienstleistern grenzübergreifend ein barrierefreier Marktauftritt ermöglicht wurde, wird der Schutz der Anleger nicht vernachlässigt.

Zwar entsteht durch die Umsetzung der MiFID in deutsches Bundesrecht ein nicht unerheblicher Aufwand sowie – bislang unbezifferte – Kosten. Langfristig sind die neuen Regelungen jedoch vor allem aus Sicht der europäischen Integration zu begrüßen.



Autor(-en):
Christian Metzger
wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: September 2007


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Rechtsanwalt Tilo Schindele ist seit Jahren im Bereich internationales Vertragsrecht tätig.

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Rechtsanwalt Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der Dualen Hochschule Stuttgart und Dozent für internationales Vertragsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

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