Einführung in das Markenrecht - Teil 3 Inhaber und Wirkung des Markenschutz
Einführung in das Markenrecht - Teil 3 Inhaber und Wirkung des Markenschutz
A. Markenrechtsinhaber
Inhaber eines Markenrechts können natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sein (§ 7 MarkenG). Auch Ausländer können Markenrechte erwerben (vgl. aber § 96 MarkenG).
Es ist es möglich eine Marke anzumelden, ohne Inhaber eines entsprechenden Geschäftsbetriebes zu sein. Privatpersonen können daher Markeninhaber sein. Auch eine Anmeldung auf Vorrat, um die Marke zukünftig bei entsprechendem Bedarf sofort nutzen zu können, ist möglich. Allerdings muss die Marke nach einer fünfjährigen Schonfrist benutzt werden.
Inhaber einer Benutzungsmarke ist derjenige, zu dessen Gunsten die Verkehrsgeltung erworben wurde.
Die Nennung des Markeninhabers bei der Markenverwendung ist nicht erforderlich. Praktisch hat es sich jedoch durchgesetzt bei registrierten Marken das Zeichen ® (für „registered“) oder ™ (für „trademark“) anzubringen und damit auf den Markenschutz hinzuweisen.
B. Priorität
Das Prinzip der Priorität prägt das Kennzeichenrecht. Das ältere (also früher erworbene) Markenrecht genießt Vorrang vor dem jüngeren (d. h. später erworbenen) Markenrecht (§ 6 MarkenG). Wer etwa eine Marke zuerst für sich eintragen lässt, kann grundsätzlich jedem der danach kommt, die Nutzung des Zeichens untersagen. Darum ist es wichtig, eine Marke möglichst bald nach ihrer Entwicklung anzumelden.
Bei Registermarken kommt es grundsätzlich auf den Tag der Anmeldung an. In bestimmten Fällen kann der maßgebliche Zeitpunkt bis zu sechs Monaten vor dem Anmeldetag liegen (§§ 34, 35 MarkenG).
Bei Benutzungsmarken ist der für die Priorität maßgebliche Zeitpunkt dagegen häufig schwer zu ermitteln. Es kommt auf den Moment an, in dem das Zeichen Verkehrsgeltung erlangt hat.
C. Schutzdauer
Markenschutz ist zeitlich begrenzt. Die Schutzdauer einer Marke beginnt mit dem Tag der Anmeldung (§ 33 Abs. 1 MarkenG). Sie endet zehn Jahr nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Allerdings kann die Schutzdauer immer wieder um zehn Jahre verlängert werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und eine Verlängerungsgebühr gezahlt wird.
D. Wirkung des Markenschutzes
Das Markenrecht gewährt ein ausschließliches Recht. Der Markenrechtsinhaber kann die Verwendung eines mit seiner Marke identischen Zeichens für die gleichen Waren oder Dienstleistungen untersagen.
Darüber hinaus kann er die Verwendung ähnlicher Zeichen für ähnliche Waren oder Dienstleistungen untersagen, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht. Das wird im allgemeinen dann angenommen, wenn die Zeichen nach dem Gesamteindruck in Klang, Bild oder im Sinn verwechselbar sind.
Gegen Markenrechtsverletzungen kann zivilrechtlich mit Klagen auf Unterlassung (ggf. im Wege einer einstweiligen Verfügung), Beseitigung, Zahlung von Schadensersatz etc. vorgegangen werden. Vor der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen empfiehlt sich in der Regel die Abmahnung des Rechtsverletzers verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Die vorsätzliche Verletzung von Marken wird schließlich mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft (§§ 143, 143a MarkenG).
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Stand: Juli 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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