Eigentumsvorbehalt und Abwehrklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Fußnote) enthalten regelmäßig sog. Abwehrklauseln, mit denen die Einbeziehung der AGB des Geschäftspartners in den Vertrag ausgeschlossen werden soll.

1. Behält sich der Lieferant in seinen AGB das Eigentum an der von ihm gelieferten Ware vor, führt die Abwehrklausel in den AGB des Abnehmers aber nicht dazu, dass das Eigentum mit Lieferung auf ihn übergeht. Zur Begründung des Eigentumsvorbehalts bedarf es nämlich nur einer einseitigen Erklärung des Lieferanten, die nicht Vertragsbestandteil zu werden braucht. Eine solche einseitige Erklärung stellen aber die AGB des Lieferanten in jedem Fall dar, sodass es auf die Einbeziehung in den Vertrag gar nicht ankommt.

2. Hingegen bedarf die Abtretung von Forderungen des Abnehmers aus Weiterverkauf oder Einbau (Fußnote) einer gemeinsamen, also vertraglichen Regelung. Hier setzt sich also die Abwehrklausel des Abnehmers im Zweifel durch, die Forderungen wären nicht abgetreten.

Aber Vorsicht ! Regelmäßig gestattet der Lieferant die Weiterverkauf gerade nur deshalb, weil ihm die Forderungen aus Weiterverkauf als Sicherheit abgetreten sind. Scheitert die Abtretung wegen der Abwehrklausel oder auch deshalb, weil der Abnehmer mit seinem Abkäufer oder Auftraggeber die Abtretbarkeit der in diesem Verhältnis bestehenden Forderungen ausgeschlossen hat, ist der Lieferantenkunde zur Weiterverkauf nicht mehr berechtigt !

Tipp: Bei Insolvenz des Abnehmers lohnt vielleicht ein Blick in dessen AGB.....


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Stand: 11.08.2006


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