Logo FASP Group

Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht in der Insolvenz bzw. Zwangsvollstreckung


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte

Lebensversicherungen können nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen werden.   

Die Lebensversicherung wird in diesen Fällen durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer abgeschlossen – sog. Direktversicherung. Versichert wird der Arbeitnehmer.  
Die Lebensversicherung kann in diesen Fällen mit einem widerruflichen Bezugsrecht oder einem unwiderruflichem Bezugsrecht ausgestattet sein. Grundsätzlich geht das Versicherungsvertragsrecht gem. § 166 Abs. 1 VVG davon aus, dass das Bezugsrecht im Zweifel als frei widerruflich gestaltet ist. Es sollte daher bereits in den Versicherungsverträgen eindeutig geregelt werden, ob die Bezugsrechte widerruflich oder unwiderruflich vereinbart werden. Ferner sollte das Bezugsrecht sowohl gegenüber der Versicherung als auch mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden.   

Soweit ein unwiderrufliches Bezugsrecht in den Versicherungsverträgen vereinbart wird, d.h. die Versicherung auch über die Gestaltung des Bezugsrechts informiert ist, kann der Arbeitgeber die Bezugsrechte nicht mehr widerrufen.    Dies hat zur Folge, dass ein Widerruf zum einen nur mit Zustimmung des begünstigten Arbeitnehmers möglich ist und zum anderen, dass im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers die Ansprüche aus der Versicherung nicht in die Insolvenzmasse fallen. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall ein Aussonderungsrecht an der Direktversicherung. Der Insolvenzverwalter muss die Versicherung aus der Insolvenzmasse freigeben und einer Übertragung auf den Versicherungsnehmer zustimmen.   

Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis aus und sind die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gem. § 1 b Abs. 1 BetrAVG ,,unverfallbar`` geworden, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Übertragung der Direktversicherung auf ihn. Es findet ein Versicherungsnehmerwechsel statt. Wurde die Versicherung auf den Arbeitnehmer übertragen bestehen aufgrund der gesetzlichen Regelung für die Direktversicherungen gem. § 2 Abs. 2 BetrAVG Verfügungsverbote. D.h. der Versicherte kann trotz bestehender Unverfallbarkeit seine Ansprüche aus dem Vertrag weder abtreten noch verpfänden. Dies wirkt sich im Rahmen einer Zwangsvollstreckung oder Pfändung dahingehend aus, dass die Verfügungsverbote des § 2 Abs. 2 BetrAVG zu beachten sind. Soweit die Verfügungsverbote des § 2 Abs. 2 BetrAVG eingreifen, sind die Ansprüche aus der Direktversicherung unpfändbar. Ausnahmen bestehen hier lediglich bei Vollstreckungen aufgrund Ansprüchen von Unterhalt und Zugewinn.



Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte


Stand: Juni 2026


Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke


Das Referat Insolvenzrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Portrait Dr.-Cornelia-Stapff  

Dr. Cornelia Stapff

Dr. Cornelia Stapff betreibt unsere Rosenheimer Zweigstelle, steht Ihnen aber auch in München beratend zur Seite.

Nach ihrem Studium der Rechtswissenschaft in München und Promotion in Augsburg war sie Produktmanagerin in einem technischen Fachverlag, später Vertragsjuristin bei der Fraunhofergesellschaft und der IHK München. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin tätig, seit 2006 als Fachanwältin für Arbeitsrecht. 2016 kam sie schließlich zu FASP und ergänzt hier den Bereich Arbeit und Personal, Vertrags- und Gesellschaftsrecht.

Als Fachanwältin für Arbeitsrecht liegen ihre Schwerpunkte in den Bereichen Personal, einschließlich Kündigung, Kündigungsschutz und Kurzarbeit.

2020 hat Dr. Stapff den Lehrgang zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bestanden.

Sie berät Geschäftsführer und Unternehmensinhaber bei vertrags- und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen sowie beim Kauf- oder Verkauf von Unternehmen- bzw. Unternehmensteilen.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Arbeitsrecht
  • Außergerichtliche Beratung und Prozessvertretung mittelständischer Unternehmen
  • Kündigungsschutzklagen von Arbeitnehmern
  • Prüfung und Gestaltungsberatung von Arbeitsverträgen, Arbeitszeitmodellen und freie Mitarbeit
  • Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne und Interessenausgleich
  • Vertragsrecht
  • Vertrieb und Einkauf
  • Handelsvertreterverträge
  • Gewerbemietverträge
  • Gesellschaftsrecht
  • Prüfung und Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
  • Gründungsberatung
  • Umstrukturierung von Unternehmen
  • Sportrecht
Lehrtätigkeit und Trainings
  • seit 2003 Inhouse Schulungen für Unternehmen in wirtschafts- und arbeitsrechtlichen Themen
  • seit 2001 Lehrbeauftragte an der FH Rosenheim für Wirtschafts- und Unternehmensrecht
  • seit 2000 Trainerin der IHK-Akademie München insbesondere Vertragsrecht und Verhandlungstaktik
  • seit 2020 Webinare für Unternehmer zu arbeitrechtlichen Themen

Veröffentlichungen

  • Stapff, Arbeitsrecht in der täglichen Praxis, Ein Leitfaden für Führungskräfte aus der Praxis für die Praxis (expert-Verlag, 2. aktualisierte Fassung 2016) – Rezension in fachbuchjournal 3/2015, S. 19
  • Staufer/Stapff, Scheinselbständigkeit bei Ärzten, AuW 2/2017, S. 46
  • Stapff, Sind Betriebsferien zu Weihnachten erlaubt?, AuW 11/2017, S. 94

Rufen Sie uns an: +49 (0) 89 - 652 001


Normen: § 166 Abs. 1 VVG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosInsolvenzrechtZwangsvollstreckung
RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzverfahrenAussonderung
RechtsinfosArbeitsrechtBetriebliche Altersversorgung (bAV)
RechtsinfosInsolvenzrechtVersicherungen
RechtsinfosInsolvenzrechtArbeitsrecht
RechtsinfosVertragsrechtWiderruf
RechtsinfosVersicherungsrechtVersicherungsgeschäftVersicherungsvertrag
RechtsinfosVersicherungsrechtLebensversicherung
RechtsinfosFamilienrecht