Die strafbefreiende Selbstanzeige – Teil 10 – Sperrwirkung durch Bekanntgabe der Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens (§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b AO)


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


5.3 Sperrwirkung durch Bekanntgabe der Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens (§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b AO)

Nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b AO tritt Straffreiheit durch eine Selbstanzeige nicht ein, wenn vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung im Sinne des § 371 Abs. 1 AO „dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist“. Die Straffreiheit ist also nicht schon mit der Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens ausgeschlossen, sondern erst mit der Bekanntgabe der Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens.

5.3.1 Verfahrenseinleitung

Bei der Einleitung des Verfahrens muss zwischen der Einleitung eines Strafverfahrens und der Einleitung eines Bußgeldverfahrens unterschieden werden.

5.3.1.1 Einleitung eines Strafverfahrens

Das Strafverfahren ist nach § 397 Abs. 1 AO eingeleitet, sobald

  • die Finanzbehörde (§ 399 AO i.V.m. § 152 Abs. 2 StPO oder § 402 AO i.V.m. § 163 Abs. 1 StPO), die Polizei (§ 163 Abs. 1 StPO)
  • die Staatsanwaltschaft (§ 152 Abs. 2 StPO)e
  • ine ihrer Ermittlungspersonen oder
  • der Strafrichter

eine Maßnahme trifft, die objektiv erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Straftat strafrechtlich vorzugehen.

Finanzbehörde ist nach § 386 Abs. 1 S. 2 AO

  • das Hauptzollamt
  • das Finanzamt
  • das Bundeszentralamt für Steuern und
  • die Familienkasse.

Als Maßnahmen, die die Einleitung des Steuerstrafverfahrens begründen und dadurch die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b AO auslösen, kommen unter anderem in Betracht:

  • Durchsuchungen (§§ 102 ff. StPO)
  • Beschlagnahmen (§§ 94 ff. StPO)
  • vorläufige Festnahme (§ 127 StPO)
  • Verhaftung (§ 112 StPO)
  • Vernehmungen (§ 136 Abs. 1 StPO) oder
  • Untersuchung eines Verdächtigten (§ 81a StPO).

Hingegen begründen u.a. folgende Maßnahmen noch keine Einleitung:

  • Notveräußerung (§ 111 I Abs. 1 StPO)
  • interne Anforderung der Aktenbloße Büroverfügungen
  • Erstellung einer Kontrollmitteilung nach § 194 Abs. 3 AO
  • Scheinmaßnahmen zur Abwendung der Verjährung
  • Anhalten einer Person zu Kontrollzwecken (§ 10 ZollVG).

5.3.1.2 Einleitung eines Bußgeldverfahrens

Für das Bußgeldverfahren gelten außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) die Regelungen über die Einleitung des Strafverfahrens entsprechend. Bei Steuerordnungswidrigkeiten bestimmt sich die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Dies ist nach § 409 S. 1 AO die nach § 387 Abs. 1 AO sachlich zuständige Finanzbehörde.

Beispiel

Gegen den Steuer­pflich­tigen A wird ein Bußgeld­ver­fahren wegen leicht­fer­tiger Steuer­ver­kürzung nach § 378 AO einge­leitet. Bei seiner Vernehmung räumt A ein, die fraglichen Steuern vorsätzlich hinter­zogen zu haben.

  • Die geständige Einlassung des A bei der Vernehmung wirkt nicht straf­be­freiend. Die geständige Einlassung ist in Folge des Ausschlus­stat­be­standes des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b AO verfristet.

5.3.2 Bekanntgabe der Einleitung

Die strafbefreiende Selbstanzeige ist, wie bereits schon erwähnt, nicht mit der Einleitung eines Verfahrens gesperrt, sondern erst dann, wenn dem Beschuldigten oder seinem Vertreter die Einleitung bekanntgegeben worden ist.

Die Bekanntgabe einer Einleitung ist, anders als die Prüfungsanordnung nach § 196 AO, nicht an eine Form gebunden und kann

  • schriftlich (Bspw. mittels Postzustellungsurkunde)
  • mündlich oder
  • konkludent (d.h. durch schlüssiges/eindeutigem Verhalten)

erfolgen.

Erforderlich ist eine

  • amtliche
  • wissentlichen und
  • willentliche

Mitteilung der Finanzbehörde oder Strafverfolgungsorgane an den Täter oder seinen Vertreter, dass gegen ihn strafrechtliche bzw. bußgeldrechtliche Ermittlungen durchgeführt werden. Mitteilungen von privater Seite oder Indiskretionen aus der Finanzverwaltung sind keine Bekanntgabe i.S.v. § 371 Abs. 2 Nr. 1b AO.

An den Inhalt der Bekanntgabe sind Mindestanforderungen gestellt, damit für den Beteiligten der Tatvorwurf und damit die Reichweite der Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b AO erkennbar wird. Hierzu müssen folgende Angaben enthalten sein:

  • die Bezeichnung des Täters
  • die Bezeichnung des konkreten Tatvorwurfs
  • unter Angabe der betroffenen Steuerarten und
  • der Besteuerungszeiträume.

Beispiel

Die Steuer­fahndung des Finanzamts Landshut hat gegen den Steuer­pflich­tigen A per Akten­vermerk ein Straf­ver­fahren wegen des Verdachts der Hinter­ziehung von Einkom­men­steuer auf Grund nicht erklärter Zinsein­nahmen einge­leitet. Die Einleitung wurde dem A aber noch nicht mitge­teilt. A erlangt in Folge einer Indis­kretion aus der Finanz­ver­waltung davon Kenntnis. A zeigt sich selbst an.

  • Seine Selbst­an­zeige ist nicht nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b AO ausge­schlossen, weil das Strafverfahren ihm gegenüber noch nicht offiziell bekanntgegeben wurde. Die Mitteilung eines Finanzbeamten "unter der Hand" ist keine offizielle Bekanntgabe.

Beispiel

Der Steuer­pflichtige A betreibt einen Handel mit Kraft- und Schmier­stoffen in der Form eines Einzel­un­ter­nehmens. Er gibt im Jahr 2008 regel­mäßig unrichtige Umsatz­steu­er­vor­an­mel­dungen ab und hinter­zieht auf diese Weise Umsatz­steuer. Im Jahre 2009 gibt er für das Jahr 2008 eine Umsatz­steu­er­jah­res­er­klärung ab, in der er alle Angaben korri­giert. Er teilt dem Finanzamt mit, dass diese Erklärung eine strafbefreiende Selbst­an­zeige darstelle. Die Finanz­be­hörde wiederum teilt A schriftlich mit, dass es die Umsatz­steu­er­jah­res­er­klärung als strafbefreiende Selbst­an­zeige anerkenne und setzt ihm eine Frist zur Nachent­richtung der Umsatz­steuer. Da A die Umsatz­steuer nicht in voller Höhe nachzahlen kann, kommt es zum Straf­ver­fahren. Die Finanz­be­hörde vertritt im Straf­ver­fahren die Ansicht, dass die Überprüfung der Selbst­an­zeige als Einleitung des Straf­ver­fahrens zu gelten habe.

  • Weder die nach außen erkennbare Überprüfung einer Selbst­an­zeige noch die nachträg­liche Festsetzung der Steuern und die Frist­setzung nach § 371 Abs. 3 AO sind eindeutige Amtshand­lungen, die den A erkennen lassen, dass gegen ihn ein Straf­ver­fahren anhängig ist. Eine Überprüfung der Selbstanzeige sowie eine Steuerfestsetzung kann nicht als Einleitung eines Strafverfahrens gedeutet werden. Dafür müsste eine Maßnahme getroffen werden, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen bspw. die Festnahme und Verhaftung des A.
  • Allerdings ist nach heutigem Rechtsstand die Selbstanzeige unwirksam, da die Straffreiheit auch von der Zahlung der hinterzogenen Steuern abhängt.

5.3.3 Umfang der Sperrwirkung

So wie beim Umfang der Sperrwirkung bei der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nach § 371Abs. 2 Nr. 1a AO gilt auch für den Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 Nr. 1b AO, dass es sowohl einen persönlichen als auch einen sachlichen Umfang gibt.

5.3.3.1 Persönlicher Umfang

Der persönliche Umfang der Sperrwirkung erstreckt sich auf diejenigen Personen, denen die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens mitgeteilt worden ist. Dem Wortlaut des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b AO ist zu entnehmen, dass als Adressat der Mitteilung die an der Tat Beteiligten oder ihre Vertreter in Betracht kommen. Der Gesetzgeber hat mit dem Änderungsgesetz der AO und EGAO vom 22.12.2014 den bisherigen Begriff des „Täter“ durch den Begriff des „an der Tat Beteiligten“ ersetzt d.h. auf die Teilnehmer (Anstifter (§ 26 StGB) und Gehilfen (§ 27 StGB)) erweitert. Der Begriff des „an der Tat Beteiligten“ in § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b AO ist ebenso auszulegen wie der in § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a AO.

Beispiel

Die Steuer­fahndung ermittelt bei dem Steuer­be­rater A wegen mittä­ter­schaft­licher Hinter­ziehung von Einkom­men­steuer des Steuer­pflich­tigen B in Folge nicht gebuchter Betrieb­sein­nahmen. A wird ein Durchsuchungsbeschluss bekanntgegeben. Als Grund wird mittäterschaftliche Hinter­ziehung von Einkom­men­steuer angegeben. Die Durchsuchungsergebnisse ergeben jedoch eine mittelbare Täter­schaft des A. A zeigt sich selbst an.

  • A kann nach Bekanntgabe des Durch­su­chungs­be­schlusses, der sich auf die mittäterschaftlicher Begehung stützt, nicht mehr mit straf­be­frei­ender Wirkung eine Selbstanzeige bzgl. seiner mittel­baren Täter­schaft erstatten. Es spielt keine Rolle welche Beteiligungsform dem A nach der Durchsuchung vorgeworfen wird, da der Sperrgrund auch den Gehilfen trifft.

5.3.3.2 Sachlicher Umfang

Eine Beschränkung auf einen sachlichen und zeitlichen Umfang ist in § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b AO nicht vorgesehen. Das bedeutet, dass die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens nicht nur „diese“ Steuerarten und Zeiträume sperrt, sondern der Steuerpflichtige überhaupt keine Möglichkeit mehr hat, eine Selbstanzeige für andere Zeiträume und Steuerarten abzugeben.

Die Tat muss sachlich so genau bezeichnet werden, wie dies nach dem Stand der Kenntnisse der Behörde möglich ist. Dies erfolgt vor allem durch die Angabe der dem Täter zur Last gelegten Handlungsweise, sowie durch einen Hinweis auf die dadurch verkürzten Steuerarten. Eine zeitliche Abgrenzung ist sinnvoll, aber nicht unbedingt erforderlich. Im Gegensatz zur Betriebsprüfung beziehen sich die im Strafverfahren zu treffenden Maßnahmen weniger auf einen bestimmten Zeitraum, als auf einen bestimmten Sachverhalt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die strafbefreiende Selbstanzeige“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2.


 

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Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

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