Die geplante Reformation der Verbraucherkreditrichtlinie - Einführung


Am 7.4.2008 hat der Rat der Europäischen Union den Vorschlag des EU- Parlaments zur Verbraucherkreditrichtlinie gebilligt. Damit ist die neue Richtlinie nach fast 6 Jahren Verhandlungszeit schließlich verabschiedet; nach Veröffentlichung der Richtlinie haben die Mitgliedsstaaten zwei Jahre zeit, die Vorgaben der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Die letzte Richtlinie die die Kreditvergabe an Verbraucher regeln sollte, wurde von den verschiedenen Mitgliedsstaaten der EU rechtlich sehr unterschiedlich umgesetzt, was viele Kreditgeber verunsicherte. Das hatte zur Folge, dass bis heute kein wirklich grenzüberschreitender europäischer Kreditmarkt entstanden ist. Mit der neuen Richtlinie soll nun also das ohnehin große wirtschaftliche Potential der einzelnen nationalen Kreditmärkte weiter gesteigert werden, indem ein funktionierender europäischer Binnenmarkt für Konsumentenkredite geschaffen wird.

Gleichzeitig muss die neue Richtlinie aber auch gewährleisten, dass der Verbraucher auf einem zunehmend umkämpften Kreditmarkt nicht vollkommen unter die Räder gerät. In diesem Sinne soll die Richtlinie für den Verbraucher mehr Transparenz durch EU-weit gleiche rechtliche Vorschriften schaffen, wenn es um die Aufnahme von Krediten geht. Außerdem sollen die neuen Vorschriften die Kreditgeber davon abhalten, ihre gegenüber dem Verbraucher günstigere Verhandlungsposition allzu sehr auszunutzen.
Ob die neue Richtlinie den schwierigen Spagat zwischen den schwer zu vereinenden Interessen der Verbraucherschützer und der Lobby der Kreditwirtschaft schafft, bleibt abzuwarten.

Im folgenden die zentralen Punkte der neuen Verbraucherkreditrichtlinie:

Im folgenden die zentralen Punkte der neuen Verbraucherkreditrichtlinie:

Grad der gesetzlichen Harmonisierung; einheitliches europäisches Schutzniveau

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie sieht in großen Teilen eine sogenannte Vollharmonisierung vor. Das bedeutet, dass von den Vorgaben der Richtlinie zum überwiegenden Teil nicht abgewichen werden darf. Vorschriften im nationalen Recht, die den Vorgaben der Richtlinie entgegenstehen, müssen also aufgehoben oder zumindest angepasst werden. Damit wird den Mitgliedsstaaten auch die Möglichkeit genommen, wenigstens zugunsten des Verbraucherschutzes von den Richtlinienvorgaben abzuweichen, was für starke Kritik seitens der Verbraucherschützer sorgte.

Geltungsbereich der Richtlinie

Weiterer Kritik sieht sich die neue Richtlinie ausgesetzt, da sie nicht vollumfänglich jegliche Art von Krediten regelt. Viele Kreditformen werden durch einen breiten Katalog von Ausnahmen vom Geltungsbereich letztlich keine EU-weit einheitliche Regelung erfahren. Nennenswerte Ausnahmen vom Geltungsbereich sind vor allem Kleinkredite von unter 500 Euro, Immobilienkredite und kurzfristige Überziehungskredite.
Insbesondere die Ausnahme von Kleinkrediten ist problematisch. Denn gerade bei niedrigen Kreditsummen sind die Konditionen oftmals für den Verbraucher äußerst ungünstig. Eine Regulierung wäre nur sinnvoll gewesen, da Kleinkredite vorwiegend von den schwächsten und schützenswertesten Bevölkerungsgruppen in Anspruch genommen werden.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie VerbraucherKRRiLi


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: April 2008


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Europarecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Tilo-Schindele Tilo Schindele, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist seit Jahren im Bereich internationales Vertragsrecht tätig.

Als Spezialist im Arbeitsrecht prüft und gestaltet Rechtsanwalt Schindele Arbeitsverträge und Dienstverträge für Mitarbeiter oder Geschäftsführung bei Tätigkeit im Ausland und berät bei Aufhebung oder Kündigung.

Er gestaltet, prüft und optimiert Verträge mit internationalem Bezug. Er begleitet bei europarechtlichen Fragen zum freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und berät bei der Beantragung von EU-Subventionen. Daneben vertritt Rechtsanwalt Schindele Mandanten im Bereich des Außenwirtschaftsrechts und der Genehmigung von Import oder Export von Waren beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Tilo Schindele bereitet derzeit folgende Veröffentlichung vor:

  • Internationales Vertragsrecht
  • Einführung ins IPR (internationale Privatrecht)

Rechtsanwalt Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der Dualen Hochschule Stuttgart und Dozent für internationales Vertragsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Einführung in das internationale Vertragsrecht
  • Internationale Verträge gestalten – Grundlagen und Fallen
  • Arbeitsverträge bei Tätigkeit im Ausland rechtssicher gestalten und Gefahren vermeiden

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Tilo Schindele unter:  
Mail: schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0711-896601-24

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosBankrechtDarlehenDarlehensvertrag
RechtsinfosBankrechtBank-AGB
RechtsinfosEuroparecht
RechtsinfosEuroparechtWettbewerbsrecht
RechtsinfosEuroparechtMarkenrecht