Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 6 - Umgehungstatbestände

2.5.5. Umgehungstatbestände bei der nachvertraglichen Wettbewerbsabrede

Gelegentlich kann es vorkommen, dass der Unternehmer bei Abschluss eines Handelsvertretervertrages noch nicht weiß, ob für ihn nach Vertragsende eine Wettbewerbsbeschränkung des Handelsvertreters von Bedeutung ist oder nicht.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie sich der Unternehmer in solchen Fällen verhalten kann:

(1) vertragliche Vereinbarung unter Vorbehalt
Der Unternehmer kann sich vorbehalten vom Handelsvertreter erst später eine Wettbewerbsbeschränkung zu fordern.

Formulierungsvorschlag für einen Vorbehalt:
„Der Unternehmer behält sich vor, den Handelsvertreter nach der Vertragsbeendigung auf Unterlassung von Wettbewerb für die Dauer von zwei Jahren in Anspruch zu nehmen“.

Die Vertragsbestimmung ist keine wirksame Wettbewerbsvereinbarung i.S.d. § 90 a HGB. Es handelt sich um eine unwirksame Abrede (Fußnote), d.h. wenn der Unternehmer von seinem Vorbehaltsrecht Gebrauch macht, unterliegt der Handelsvertreter dem Verbot nicht.

(2) Rückzahlungsvereinbarung
Es gibt andere Fälle, in denen der Unternehmer versucht, das Wettbewerbsverbot zu umgehen:
Der Handelsvertreter soll sich im Falle einer nachvertraglichen Konkurrenztätigkeit verpflichten, an den Unternehmer bestimmte ihm zugegangene Bezüge zurückzuzahlen.

Der Bundesgerichtshof hat Rückzahlungsvereinbarungen dieser Art generell gem. § 90 a IV HGB als unwirksam angesehen (Fußnote) .
Diese Rückzahlung wird dem Handelsvertreter zugemutet, ohne dass er eine entsprechende Entschädigung erhält. Er muss bei Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit sogar einen erheblichen Teil zurückzahlen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.


 

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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.

Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.

Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.

Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf  unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Provision des Handelsvertreters
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  • Der Buchauszug – Anforderung und Auswertung
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  • Grundlagen der Franchise – wie Franchisenehmer gute Franchisesysteme erkennen
  • Schuldübernahme des vorhergehenden Franchisenehmers nach 25 HGB als Risiko bei der Fortführung Franchisestandorte durch neue Franchisenehmer
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


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