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Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 24 – Abweichende Vereinbarungen

 

2.9.3. Rechtsfolgen bei Vereinbarung nachteiliger Abreden

Es ist zwischen der Unwirksamkeit der Vereinbarung und der Geltungserhaltenden Reduktion zu differenzieren.

2.9.3.1. Unwirksamkeit der Vereinbarung

Weicht eine Abrede von den gesetzlichen Vorschriften des § 90 a IV HGB ab ist die Vereinbarung nichtig. Die Wettbewerbsabrede ist aber nicht im Gesamten unwirksam. Der Handelsvertretervertrag bleibt weiterhin wirksam und verliert nicht an Gültigkeit. Zum Schutz des Handelsvertreters gilt § 139 BGB [Teilnichtigkeit] nicht . An die Stelle der unwirksamen Abrede tritt die gesetzlich zulässige Regelung.

Beispiele:
(1) Ein unzulässig lange vereinbartes Wettbewerbsverbot vermindert sich automatisch auf den gesetzlichen Umfang von zwei Jahren (§ 90 a I 2 HGB).

(2) Wird eine unangemessen niedrige Entschädigung vereinbart, schuldet der Unternehmer dem Handelsvertreter bei Vertragsbeendigung eine angemessene Karenzentschädigung .

(3) Behält sich der Unternehmer erst nach Vertragsende vor eine Wettbewerbsabrede auszusprechen, dann gilt die Wettbewerbsabrede als vorbehaltslos geschlossen und der Handelsvertreter hat einen Anspruch auf Zahlung der entsprechenden Entschädigung.

2.9.3.2. Geltungserhaltende Reduktion

Bei der Vorschrift des § 90 a IV HGB handelt es sich um einen gesetzlich geregelten Fall der geltungserhaltenden Reduktion.
Was versteht man unter der „Geltungserhaltenden Reduktion“?
Ist eine Wettbewerbsabrede in einem oder mehreren Teilpunkten unwirksam, dann wird die Abrede dadurch aufrechterhalten, dass ihr Inhalt auf das gesetzliche Maß reduziert wird.

Zur Verdeutlichung:
Im Falle einer unangemessen niedrigen Entschädigung wird die angemessene Entschädigung geschuldet (siehe 2.9.3.1.) Die Abrede ist aber trotzdem wirksam, wird aber auf das gesetzliche Maß reduziert .

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

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