Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 14 – Der Verzicht

 

2.7.2. Der Verzicht des Unternehmers auf die Wettbewerbsabrede

Die gesetzliche Regelung des Verzichts findet sich in § 90 a II HGB.
Neben der vertraglichen Aufhebung kann die Wettbewerbsabrede durch einen einseitigen Verzicht des Unternehmers wegfallen.
Wann wird der Unternehmer einen Verzicht auf die Wettbewerbsabrede erklären?
Es kann vorkommen, dass sich für den Unternehmer noch vor Vertragsbeendigung herausstellt, dass es für die abgeschlossene nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkung kein berechtigtes geschäftliches Interesse mehr gibt. Liegt kein berechtigtes geschäftliches Interesse des Unternehmers vor, wird die Wettbewerbsabrede aber nicht von alleine hinfällig. Um eine Wettbewerbsvereinbarung zu beseitigen, bedarf es einer diesbezüglichen Verzichtserklärung.

Was ist der genaue Zweck des Verzichts?
Wie schon angesprochen kann der Unternehmer im Laufe des Handelsvertreterverhältnisses nachträglich sein Interesse an einer Wettbewerbsabrede verlieren. Der Handelsvertreter soll vor einem kurzfristigen Verzicht des Unternehmers geschützt werden.
Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf die Wettbewerbsbeschränkung verzichten. Der Unternehmer wird in diesem Fall mit dem Ablauf von sechs Monaten seit der Erklärung von der Zahlung der Entschädigung frei.

Welche Folgen hat es, wenn gegen die zwingenden Voraussetzungen verstoßen wird? 

2.7.2.1. Voraussetzungen des Unternehmerverzichts

Der Verzicht des Unternehmers ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

a) Schriftform
Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und muss dem Handelsvertreter in schriftlicher Form zugehen, § 126 BGB [Schriftform]. Erfolgt kein Zugang, ist die Schriftform nicht eingehalten und der Verzicht wird nicht wirksam. Der Unternehmer kann sich bei der Verzichtserklärung vertreten lassen. Die allgemeinen Stellvertretungsvorschriften der §§ 164 ff. BGB finden Anwendung.

Wird der Verzicht formgerecht erklärt, ist der Handelsvertreter von der Einhaltung der Wettbewerbsabrede mit sofortiger Wirkung befreit.
b) Verzicht bis zum Ende des Vertragsverhältnisses
Daneben ist noch ein zeitlicher Aspekt von Bedeutung. Der Verzicht muss bis zum Vertragsablauf erklärt werden. Die Erklärung ist daher auch noch während einer laufenden Kündigungsfrist wirksam.

Was gibt es noch Wichtiges zum Verzicht zu wissen?

  • Der Verzicht darf keinen Bedingungen unterliegen; jedoch kann das Recht des Unternehmers, auf die Wettbewerbsbeschränkung zu verzichten, wirksam ausgeschlossen werden. Die Vereinbarung ist für den Handelsvertreter immer günstig und verstößt deshalb nicht gegen § 90 IV HGB.
  • Der einmal ausgesprochene Verzicht entfaltet sofort seine Wirkung und kann deshalb nicht widerrufen werden. Hat der Unternehmer den Verzicht erklärt und möchte er diesen rückgängig machen, muss er mit dem Handelsvertreter eine neue Wettbewerbsabrede treffen .
  • In der Verzichtserklärung muss der Unternehmer klar zum Ausdruck bringen, dass durch den Verzicht die beiderseitigen Pflichten aus der Wettbewerbsabrede entfallen.
  • Der einseitig ausgesprochene Verzicht kann sich entweder auf die gesamte Wettbewerbsbeschränkung beziehen oder nur einen Teil der Beschränkung aufheben.

2.7.2.2. Rechtsfolgen des Verzichts

 
Es gibt eine doppelte Rechtsfolge:

(1) Der Handelsvertreter ist ab Zugang der Verzichtserklärung von seiner Wettbewerbsbeschränkung befreit und kann im Wettbewerb ganz normal auftreten.

(2) Den Unternehmer hingegen trifft gem. § 90 a II HGB eine gewisse Last. Er wird nicht vollkommen von seiner Zahlungspflicht frei, denn er muss die Karenzentschädigung für einen Zeitraum von sechs Monaten zahlen; beginnend ab der Verzichtserklärung des Unternehmers. Maximal müssen also sechs Monate Karenzentschädigung gezahlt werden.
Die Sechsmonatsfrist beginnt ab Zugang der Verzichtserklärung an den Handelsvertreter zu laufen. Erklärt der Unternehmer den Verzicht auf die Wettbewerbsbeschränkung sechs Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses, dann muss der Unternehmer die Karenzentschädigung nicht mehr zahlen, da die Sechsmonatsfrist abgelaufen ist.

Beispiel:

Die Verzichtserklärung des Unternehmers geht dem Handelsvertreter am 30.09.2005 zu. Das Vertragsverhältnis endet am 31.12.2005. Der Unternehmer muss dem Handelsvertreter die Entschädigung vom 01.01.-30.03.2006 zahlen.

Außerdem ändert die Verzichtserklärung des Unternehmers nichts daran, dass der Handelsvertreter weiterhin seiner Geheimhaltungspflicht nach § 90 HGB [Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse] unterliegt .

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.


 

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