Logo FASP Group

Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 12 – Die Karenzentschädigung


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte


 

2.6.8. Der Handelsvertreter: Zusammenfassung zur Karenzentschädigung

  • Der Unternehmer schuldet dem Handelsvertreter kraft Gesetz (§ 90 I 3 HGB) eine angemessene Entschädigung für die Dauer der Wettbewerbsenthaltung.
  • Wurde vertraglich eine zu niedrige Entschädigung vereinbart, kann der Handelsvertreter eine entsprechende Erhöhung verlangen.
  • Die Entschädigung kann im Streitfall vom Gericht festgesetzt werden.
  • Zu beachten ist, dass die Entschädigung nicht auf den Ausgleich und der Ausgleich nicht auf die Entschädigung angerechnet werden darf.
  • Dagegen kann in beschränktem Umfang ein anderweitiger Verdienst des Handelsvertreters angerechnet werden.
  • Die Karenzentschädigung muss nicht in Geld bestehen, sondern kann auch durch andere Vorteile gewährt werden.
  • Sie wird sofort nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses fällig.
  • Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot entfällt die Karenzentschädigung des Handelsvertreters.

Diese Voraussetzungen gelten für Handelsvertreter ebenso wie für Franchisenehmer.  

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.


Weiterlesen:

  im Buch vorblättern --->>

  im Buch zurückblättern <<---


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte


Kontakt:


.

Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
  • .

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosWettbewerbsrechtWettbewerbsverhältnis
RechtsinfosVertriebsrechtHandelsvertreterWettbewerbsabrede
RechtsinfosVertriebsrecht
RechtsinfosVertragsrechtVertragstypVertretervertrag
RechtsinfosLizenzrecht
RechtsinfosHandelsvertreterrechtWettbewerbsabrede
RechtsinfosVertriebsrechtHandelsvertreterHandelsvertretervertrag
RechtsinfosFranchiserecht