Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 11 - Die Karenzentschädigung
2.6.6. Übertragung und Pfändung des Entschädigungsanspruchs des Handelsvertreters
Der Anspruch des Handelsvertreters auf Zahlung der Karenzentschädigung kann von ihm auch abgetreten werden.
Der Entschädigungsanspruch unterliegt, wie der Provisionsanspruch beispielsweise auch, der Forderungspfändung durch die Gläubiger des Handelsvertreters; die Gläubiger können also auch auf die Wettbewerbsentschädigung zugreifen.
Der Pfändungsschutz zugunsten des Handelsvertreters greift ebenfalls ein. Voraussetzung, dass diese Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 - 850 h ZPO [Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen] auch anwendbar sind, ist, dass die Wettbewerbsentschädigung fortlaufend gezahlt wird.
Erfolgt keine fortlaufende Zahlung, dann greift § 850 i ZPO [Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen] ein. Nach § 850 i ZPO bleibt dem Schuldner, unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, vom Gericht ein pfändungsfreier Betrag während eines angemessenen Zeitraumes.
2.6.7. Steuerliche Behandlung der Entschädigung
Gemäß § 2 I Ziff. 2 EStG [Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen] gehören die Entschädigungszahlungen des Wettbewerbsverbots zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und unterliegen deshalb der Einkommenssteuer.
Wird die Karenzentschädigung beim Inkrafttreten des Wettbewerbsverbots in einer Summe bezahlt, ist der bilanzierende Handelsvertreter berechtigt, die zugeflossene Entschädigung (in einem Betrag zugeflossen) periodengerecht auf die Jahre zu verteilen, die die Entschädigung betreffen. Die Aufteilung bringt dem Handelsvertreter häufig eine steuerliche Entlastung.
Ermittelt der Handelsvertreter seinen Gewinn durch Einnahme-Überschußrechnung, ist ihm diese Aufteilung nicht möglich.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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