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Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 11 - Die Karenzentschädigung

 

2.6.6. Übertragung und Pfändung des Entschädigungsanspruchs des Handelsvertreters

Der Anspruch des Handelsvertreters auf Zahlung der Karenzentschädigung kann von ihm auch abgetreten werden.
Der Entschädigungsanspruch unterliegt, wie der Provisionsanspruch beispielsweise auch, der Forderungspfändung durch die Gläubiger des Handelsvertreters; die Gläubiger können also auch auf die Wettbewerbsentschädigung zugreifen.

Der Pfändungsschutz zugunsten des Handelsvertreters greift ebenfalls ein. Voraussetzung, dass diese Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 - 850 h ZPO [Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen] auch anwendbar sind, ist, dass die Wettbewerbsentschädigung fortlaufend gezahlt wird.
Erfolgt keine fortlaufende Zahlung, dann greift § 850 i ZPO [Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen] ein. Nach § 850 i ZPO bleibt dem Schuldner, unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, vom Gericht ein pfändungsfreier Betrag während eines angemessenen Zeitraumes.

2.6.7. Steuerliche Behandlung der Entschädigung

Gemäß § 2 I Ziff. 2 EStG [Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen] gehören die Entschädigungszahlungen des Wettbewerbsverbots zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und unterliegen deshalb der Einkommenssteuer.

Wird die Karenzentschädigung beim Inkrafttreten des Wettbewerbsverbots in einer Summe bezahlt, ist der bilanzierende Handelsvertreter berechtigt, die zugeflossene Entschädigung (in einem Betrag zugeflossen) periodengerecht auf die Jahre zu verteilen, die die Entschädigung betreffen. Die Aufteilung bringt dem Handelsvertreter häufig eine steuerliche Entlastung.

Ermittelt der Handelsvertreter seinen Gewinn durch Einnahme-Überschußrechnung, ist ihm diese Aufteilung nicht möglich.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.


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Kontakt


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
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