Die Pflichten des Handelsvertreters - ein Überblick - Teil 4 – Die Nebenpflichten
3. Die Nebenpflichten des Handelsvertreters
Die Aufbewahrungs- und Herausgabepflicht sowie die Rechenschaftspflicht gehören zu den Nebenpflichten des Handelsvertreters. Auf die Nebenpflichten wird deshalb nur kurz eingegangen.
3.1. Die Aufbewahrungs- und Herausgabepflicht des Handelsvertreters
Der Handelsvertreter muss ihm überlassenen Sachen pfleglich behandeln (Bsp.: Muster, Preislisten, etc.), sorgfältig verwahren und bei Vertragsende muss er das herausgeben, was ihm vom Unternehmer überlassen wurde. Die gesetzliche Regelung findet sich in den allgemeinen Vorschriften des BGB, genauer gesagt in § 667 BGB [Herausgabepflicht].
3.2. Die Rechenschaftspflicht des Handelsvertreters
Die Rechenschaftspflicht ist in § 666 BGB [Auskunfts- und Rechenschaftspflicht] geregelt.
Was ist unter Rechenschaft zu verstehen?
Das sind die Einnahmen und Ausgaben des Handelsvertreters, die mit seiner Tätigkeit zusammenhängen. Die Einnahmen und Ausgaben müssen in periodisch festen Zeiträumen ermittelt werden. Der Handelsvertreter muss die Einnahmen und Ausgaben in verständlicher, übersichtlicher und nachprüfbarer Form bekannt geben.
Auch Belege sollte der Handelsvertreter vorlegen.
Beispiele für die Rechenschaftspflicht:
Beispiel 1: Eingang von Provisionen
Beispiel 2: Annahme von Schmiergeldern
Schmiergelder darf der Handelsvertreter grundsätzlich nicht annehmen;
Falls doch, muss er dem Unternehmen die Schmiergelder herausgeben (§ 667 BGB, Herausgabepflicht). Außerdem kann er sich schadensersatzpflichtig (wenn er z.B. bessere Geschäfte auslässt) und sogar strafbar machen. In derartigen Fällen kann der Handelsvertreter aber auch einer außerordentlichen Kündigung ausgesetzt sein.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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