Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 20 – Unterlassene Insolvenzabsicherung
3.3. Unterlassene Insolvenzabsicherung § 7e Abs. 7 SGB IV
3.3.1 Allgemeines
Nach den sozialrechtlichen Vorschriften des vierten Sozialgesetzbuches muss der Arbeitgeber ein so genanntes „Wertguthaben“ anlegen, um arbeitsvertragliche und sozialversicherungsrechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer zu sichern.
Nach § 7e Abs. 1SGB IV ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages gegen das Risiko der Insolvenz vollständig abzusichern.
Wird diese Verpflichtung verletzt und kommt es zu einer Verringerung oder zum Verlust des Wertguthabens, wird der Arbeitgeber nach § 7e Abs. 7 SGB IV in die Haftung genommen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, haften auch die organschaftlichen Vertreter gesamtschuldnerisch für den entstandenen Schaden. Damit ist auch eine persönliche Haftung des Geschäftsführers möglich (vgl. BeckOK, SGB IV, § 7e, Rn. 7 ff.).
3.3.2 Haftung des Geschäftsführers
Entsteht aufgrund einer nicht geeigneten, nicht ausreichenden oder fehlenden Insolvenzabsicherung ein Schaden, steht den Arbeitnehmern ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber, und damit auch gegen den Geschäftsführer einer GmbH zu.
§ 7e SGB IV ist als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen (vgl. Kapitel 2.2.1.2) wodurch eine Verschuldenshaftung des Geschäftsführers ermöglicht wird. Das Verschulden wird vermutet. Der Geschäftsführer muss damit beweisen, dass die Pflicht zur Insolvenzabsicherung nicht verletzt wurde, um eine persönliche Haftung zu vermeiden. Der Schaden muss kausal auf das Handeln bzw. Nichthandeln des Geschäftsführers zurückzuführen sein.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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