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Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 21 – Insolvenzverschleppung: Fehler in der Antragstellung

3.4. Insolvenzstraften

Der Gläubigerschutz sowie der Schutz des Rechtsverkehrs vor insolventen Gesellschaften mit Haftungsbeschränken genießt in der deutschen Rechtsordnung ein hohes Ansehen. Zusätzlich zur zivilrechtlichen Haftung in einer Insolvenzlage wurden daher zahlreiche strafrechtliche Tatbestände normiert, um den Wirtschaftsverkehr zur Einhaltung der vorgesehen Pflichten zu mahnen und damit die Funktionalität der Wirtschaft zu gewährleisten. Neben den zahlreichen Abwandlungen des Bankrotts, der zentralen Insolvenzstraftat im StGB, steht vor allem die strafrechtliche Sanktionierung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 4 InsO im Mittelpunkt.

3.4.1 Insolvenzverschleppung § 15a Abs. 4 InsO

3.4.1.1 Allgemeines

Um der Bedeutung der Antragspflicht nach § 15a Abs. 1 InsO zusätzliche Geltung zur verschaffen, wurde in Absatz 4 der Norm eine strafrechtliche Haftung normiert.

Nach § 15a Abs. 4 InsO wird demnach derjenige bestraft, wer zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet ist und diesen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestellt hat.

3.4.1.2 Tathandlung

3.4.1.2.1 Unterlassene Antragsstellung

Der Geschäftsführer macht sich strafbar, wenn er es unterlässt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die Voraussetzungen entsprechen den Ausführungen zur zivilrechtlichen Haftung (vgl. Kapitel 3.2).

3.4.1.2.2 Fehlerhafte Antragsstellung

Die nicht richtige Antragsstellung ist ebenfalls strafbar. Die Antragsstellung ist fehlerhaft, wenn es dem Insolvenzgericht wesentlich erschwert wird, eine ordnungsgemäße Prüfung des Insolvenzantrags durchzuführen. Das Insolvenzgericht wird in solchen Fällen regelmäßig den Antrag als unzulässig zurückweisen, wodurch die Gefahr der Masseschmälerung weiterbesteht.

3.4.1.2.3 Nicht rechtzeitige Antragsstellung

Auch die nicht rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags löst eine Strafbarkeit aus. Demnach kann eine nachträgliche Stellung des Insolvenzantrags nach verstreichen der Höchstfrist von 3 Wochen, die Strafbarkeit nicht verhindern.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: § 15a InsO

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