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Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 05 - weitere Voraussetzungen der Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG

2.1.1.3 Voraussetzungen der Haftung

Hat der Geschäftsführer gegen seine Geschäftsführerpflichten verstoßen, haftet er gegenüber der Gesellschaft für einen entstandenen Schaden. Die Pflichtverletzungen messen sich an der Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmannes (vgl. Kapitel 2.1.1.1). Der Geschäftsführer muss damit vorsätzlich oder fahrlässig die Pflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes verletzt haben (vgl. Wicke, GmbHG, § 43, Rn. 8). Hat ein Geschäftsführer nicht erkannt, dass sein Handeln ein Gesetzesverstoß darstellt, kommt es darauf an, ob ein ordentlicher Geschäftsmann dies erkannt hätte. Ein unvermeidbarer Rechtsirrtum ist nur unter engen Voraussetzungen gegeben. Im Zweifel muss sich ein Geschäftsführer immer juristischen Rat einholen, um die Frage der Zulässigkeit einer Handlung zu klären.

Durch die Pflichtverletzung des Geschäftsführers muss kausal ein Schaden entstanden sein. Eine Haftung scheidet damit aus, wenn der Schaden auch bei pflichtgemäßem Handeln des Geschäftsführers eingetreten wäre. Ein Schaden liegt grundsätzlich vor, wenn das Gesellschaftsvermögen gemindert wurde. Die Schadensberechnung richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften des BGB in den §§ 249ff. BGB. Um den Schaden festzustellen, ist ein Vergleich der Vermögenslage der Gesellschaft ohne Pflichtverletzung und mit der Pflichtverletzung erforderlich (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, § 43, Rn. 15). Ein Schaden kann jedoch auch darin liegen, dass ein anderer Nachteil für die Gesellschaft eintritt.

Die Gesellschaft hat grundsätzlich die Pflichtverletzung und den eingetretenen Schaden zu beweisen. Ist der Beweis erbracht, muss der Geschäftsführer darlegen, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen bzw. schuldlos gehandelt hat. Er muss damit beweisen, dass seine Handlungen bzw. sein Unterlassen der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes entsprochen hat (vgl. Wicke, GmbHG, § 43, Rn.9).

2.1.1.4 Haftungsausschluss

Gemäß der Rangordnung der einzelnen GmbH-Organe ist der Geschäftsführer verpflichtet, Weisungen der Gesellschafterversammlung zu befolgen. Eine Haftung erfolgt daher dann nicht, wenn der Geschäftsführer im Rahmen einer erteilten Weisung der Gesellschafter handelt (vgl. Wicke, GmbHG, § 43, Rn. 15). Es muss sich jedoch um einen rechtwirksamen Beschluss der Gesellschafterversammlung handeln. Problematisch ist es daher, wenn der Beschluss nichtig ist. Der Geschäftsführer kann sich dann nicht auf die Weisung der Gesellschafter berufen, es sei denn, die Nichtigkeit war nicht erkennbar. Zudem ist bei einem anfechtbaren Beschluss zu beachten, dass der Haftungsausschluss nicht greift, wenn der Beschluss aufgrund einer späteren Anfechtung nichtig wird. Will sich ein Geschäftsführer also auf gesellschaftsrechtliche Weisungen berufen, sollte er die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen für unanfechtbar wirksame Gesellschafterbeschlüsse kennen. Neben den formalen gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen zum Zu-Stande-Kommen eines Gesellschafterbeschlusses sind dabei die gesellschaftsrechtlichen materiellen Grenzen für Gesellschafterbeschlüsse zu beachten. Ein Beschluss darf niemals gegen Vorschriften zur Kapitalaufbringung oder Kapitalerhaltung verstoßen (§ 30 GmbHG), einen unerlaubten Erwerb von eigenen Gesellschaftsanteilen der GmbH beinhalten (§ 33 GmbHG) oder eine existenzvernichtenden Eingriff darstellen. Ebenso kann ein Beschluss niemals eine Zahlung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldungaußerhalb der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns gemäß § 64 GmbHG rechtfertigen. Derartige Beschlüsse sind allesamt nichtig.

Ein Haftungsausschluss greift auch, wenn die Gesellschafter den Geschäftsführer gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG entlastet haben. Der Haftungsausschluss greift für den jeweiligen Zeitraum, für welchen die Entlastung erfolgt ist. Ersatzansprüche der Gesellschaft in Folge von Pflichtverletzungen im Entlastungszeitraum, sind damit ausgeschlossen (vgl. Wicke, GmbHG, § 46, Rn. 16).

2.1.1.5 Beispiele für eine Haftung des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 2 GmbHG

Beispiel1
Geschäftsführer A der X-GmbH hat für die Gesellschaft keine Buchführung eingerichtet. Es fehlen nun Gelder in der Kasse und der Verbleib lässt sich nicht feststellen.
> Geschäftsführer A haftet gegenüber der Gesellschaft für den entstandenen Fehlbetrag. A hat seine Geschäftsführerpflichten verletzt, da er es unterlassen hat eine ordnungsgemäße Buchführung einzurichten. A hat den Fehlbetrag verschuldet, da bei Anwendung der ordentlichen Sorgfalt eines Geschäftsführers eine Buchführung vorliegen würde und damit eine Nachforschung möglich wäre.

Beispiel 2
Die Gesellschafterversammlung der X-GmbH beschließt, dass Geschäftsführer A Grundstückskäufe nur noch in Höhe von 1. Mio. € durchführen darf. Kurze Zeit später entdeckt A ein Grundstück im Wert von 1,2. Mio. € welches er perfekt findet als Lagerplatz. A denkt sich, dass die Gesellschafter trotz des Beschlusses nicht gegen den Kauf haben werden und führt das Rechtsgeschäft durch.
> Geschäftsführer A verletzt seine Pflichten, indem er einen Gesellschafterbeschluss der Gesellschafter missachtet. Die Pflichtverletzung hat A auch verschuldet, da er bewusst gegen die Weisung verstößt. Die Gesellschaft könnte ihn nun in die Haftung nehmen.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.


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Stand: Mai 2026



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