Die Gefahrerhöhung in der Kraftfahrtversicherung, Teil 3

Die Gefahrerhöhung in der Kraftfahrtversicherung, Teil 3

Neben der gewollten Gefahrerhöhung nach § 23 VVG gibt es auch noch die Gefahrerhöhung durch Unterlassen. Diese ist in den §§ 27 ff. VVG geregelt. Dies sind die Fälle, in denen unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss eine Gefahrerhöhung eintritt.

Liegt eine ungewollte Gefahrerhöhung vor, ist der Versicherungsnehmer nach § 27 Abs. 2 VVG dazu verpflichtet, die Gefahr dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer muss hierfür aber, wie bei der gewollten Gefahrerhöhung, positive Kenntnis vom Charakter der Gefahrerhöhung erlangt haben.

Umstritten ist in der Rechtsprechung die Problematik, wenn der Versicherungsnehmer sein Fahrzeugschlüssel verliert, er keine Sicherungsmaßnahmen ergreift und das Fahrzeug sodann entwendet wird. Eine Vielzahl von Gericht nehmen hier eine Leistungsfreiheit des Versicherers über eine gewollte Gefahrerhöhung nach §§ 23 ff. VVG an. Dies ist aber nicht zutreffend. Der Bundesgerichtshof löst solche Fälle ausschließlich über die ungewollte Gefahrerhöhung, was von der unterinstanzlichen Gerichten oft übersehen wird.

Unterlässt der Versicherungsnehmer die unverzügliche Anzeige der ungewollten Gefahrerhöhung wird der Versicherer nach § 28 Abs. 1 VVG nur dann von seiner Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsfall später als ein Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige hätte zugehen müssen. Wird das Fahrzeug also innerhalb dieser Frist gestohlen, ist der Versicherer trotz der ungewollten Gefahrerhöhung weiterhin zur Leistung verpflichtet.

Lässt der Versicherungsnehmer dagegen einen Zweitschlüssel auf Dauer im Fahrzeug versteckt, kann dies aber eine Leistungsfreiheit wegen gewollter Gefahrerhöhung nach §§ 23 ff. VVG begründen.


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Stand: April 2007


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Normen: §§ 23 ff. VVG

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