Die Beschluss Sammlung – Neue Pflicht für den Verwalter: 1. Teil

Die Beschluss-Sammlung – Neue Pflicht für den Verwalter: 1. Teil

Zum 01.07.2007 wurde das Wohnungseigentumsgesetz (Fußnote) reformiert. Daraus resultiert für den Verwalter die neue Pflicht, eine Beschluss-Sammlung zu führen. In die Beschluss-Sammlung müssen die Entscheidungen, welche die Wohnungseigentümer und die Gemeinschaft betreffen aufgenommen werden, § 24 Abs. 7 WEG.

1. Sinn und Zweck der Beschluss-Sammlung

Bisher waren außerhalb des Grundbuchs keine gesicherten Informationen über die Eigentümergemeinschaft zu erlangen. Das Grundbuch gibt aber keine Auskunft über die Rechts- und Beschlusslage der Eigentümergemeinschaft. Diese Funktion soll nun die Beschluss-Sammlung übernehmen und damit den Wohnungseigentümern oder von ihnen bevollmächtigten Dritten (Fußnote) ermöglichen, schnell an Informationen zu kommen und/oder diese gezielt zu suchen.

Die Beschluss-Sammlung dient vorrangig der Dokumentation und damit einhergehend der Schaffung von Rechtsicherheit. Dabei kommt ihr aber nicht dieselbe weitreichende Bedeutung zu, wie dem Grundbuch. Ein guter Glaube in die Beschluss-Sammlung wird im Gegensatz zum guten Glauben hinsichtlich des Grundbuchs nicht geschützt.

Zu beachten ist, dass die Beschluss-Sammlung nicht die über jede Versammlung anzufertigen und an die Eigentümer zu verschickenden Versammlungsprotokolle ersetzt.

2. Inhalt der Beschluss-Sammlung

Der Inhalt der Beschluss-Sammlung wird im Gesetz vorgegeben. Danach müssen verschiedene Kategorien von rechtserheblichen Entscheidungen, die nach dem 01.07.2007 ergangen sind, in die Sammlung aufgenommen werden.

Verkündete Versammlungsbeschlüsse

Die verkündeten Eigentümerbeschlüsse sind sowohl mit Text des gestellten Antrags als auch mit Text des gefassten Beschlusses unter Angabe von Datum und Ort der Verkündung einzutragen. Beschlüsse sind unabhängig von ihrem Ergebnis (Fußnote) aufzunehmen. Auch ist es unerheblich unter welchem Tagesordnungspunkt ein Beschluss gefasst wurde, das heißt z.B., dass Beschlüsse, die unter dem Punkt „Verschiedenes“ gefasst wurden, nicht weniger wichtig als andere und damit nicht weniger eintragungsbedürftig sind.

Schriftliche Beschlüsse

Zu sammeln sind zudem schriftliche Beschlüsse, also solche, die nicht im Rahmen einer Versammlung gefasst wurden, sondern durch schriftliche Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Auch hier hat die Eintragung mit Ort und Datum der Verkündung zu erfolgen.

Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen

In die Beschluss-Sammlung ist auch die Urteilsformel der gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit betreffend die Wohnungseigentümer und/oder die Eigentümergemeinschaft aufzunehmen. Dabei müssen wiederum Angaben zum Datum, zum Gericht und zu den Parteien gemacht werden.

Vermerke und Löschungen

Schließlich sind auch Anmerkungen zu den eingetragenen Beschlüssen und Urteilen zu machen, etwa wenn gegen diese angefochten oder aufgehoben werden.

Bei der Aufhebung einer der Entscheidungen kann von einer Anmerkung abgesehen werden und stattdessen die betreffende Entscheidung gelöscht werden. Löschungen können auch dann vorgenommen werden, wenn die betreffende Entscheidung keine Bedeutung mehr für die Eigentümer mehr hat.


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Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 07/2007


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Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.

Normen: § 24 Abs. 7 WEG

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