Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 30 – Vorsatz, Fahrlässigkeit und Strafmaß
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
3.4.2.6 Vorsatz, Fahrlässigkeit
Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 283 StGB ist es, dass der Täter mit Vorsatz gehandelt hat. Bedingter Vorsatz ist ausreichend. Neben den einzelnen Bankrotthandlungen muss er es auch für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, dass Überschuldung oder (drohende) Zahlungsunfähigkeit vorliegen (vgl. Lackner/Kühl, StGB, § 283, Rn. 23).
Nach § 283 Abs. 4 und 5 StGB reicht für bestimmte Bankrotthandlungen fahrlässiges Handeln aus, um eine Strafbarkeit zu begründen. So kann in den Fällen des § 283 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 7 der Täter auch fahrlässig gehandelt haben. Fahrlässiges Handeln liegt bei § 283 Abs. 1 Nr. 7 bspw. vor, wenn eine dritte Person mit der Bilanzaufstellung betreut wurde, diese aber dazu nicht in der Lage ist. Der Täter muss sich damit ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden anrechnen lassen.
3.4.2.7 Strafmaß und besonders schwerer Fall des Bankrotts nach § 283a StGB
In besonders schweren Fällen des Bankrotts wird das Strafmaß auf bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Ein besonders schwerer Fall liegt gemäß § 283a StGB vor, wenn aus Gewinnsucht gehandelt wird, oder wissentlich viele Personen in die Gefahr des Vermögensverlustes oder in wirtschaftliche Not gebracht werden. Gewinnsucht stellt dabei eine sittlich anstößige Extremform des Gewinnstrebens dar, bei welcher ein Streben nach Gewinn um jeden Preis vorliegt. Dies ist bspw. der Fall, wenn der Täter zur Verschaffung von Gewinnen, eine spätere Insolvenz bereits bei Aufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit einplant (vgl. MüKO, StGB, § 283, Rn. 4ff.).
Das Strafmaß beträgt Geldstrafe oder bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. In den Fällen bei denen fahrlässiges Handeln ausreicht, beträgt das Strafmaß Geldstrafe oder bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
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