Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 31 – Vorsatz, Fahrlässigkeit und Strafmaß (Fortführung)
3.4.2.8 Beispiele für eine Strafbarkeit nach § 283 StGB
Beispiel
A ist Geschäftsführer der X-GmbH und gut befreundet mit Alleingesellschafter F. Die finanzielle Situation der X-GmbH ist schwer angeschlagen und die Zahlungen an alle Gläubiger wurden mangels Liquidität eingestellt. Objektiv lässt sich ein Insolvenzverfahren nicht mehr vermeiden. A und F überlegen dennoch, wie sie noch Vermögenswerte vor dem Zugriff der Gläubiger retten können. A führt daher folgende Handlungen durch: Einen wertvollen Geschäftswagen, der noch im Eigentum der GmbH steht, fährt A in die Garage seines Ferienwohnsitzes in Spanien um diesen dort zu verstecken. Bei zwei anderen Geschäftswagenlässt A bewusst die Schiebedächer auf, woraufhin die Fahrzeuge einen Wasserschaden erleiden.
> A macht sich strafbar wegen Bankrotts nach § 283 Abs 1 Nr. 1 StGB. Er entzieht den Gläubigern durch einen tatsächlichen Akt einen Gegenstand, der zur Insolvenzmasse gehören würde und erschwert den Zugriff darauf. Ebenso fügt er der Masse einen Schaden zu, indem er die anderen Autos unbrauchbar gemacht hat. A hat vorsätzlich gehandelt. Er war sich der Zahlungseinstellung bewusst und hat gehandelt, um den Gläubigern den Zugriff auf die Vermögensgegenstände zu erschweren.
Mehrere neu angeschaffte Notebooks veräußert A an seine Freunde F1 und F2 zu einem Preis, der um 80% geringer ist als der marktübliche Preis.
> A macht sich strafbar wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 2 StGB. A hat mit dem Verkauf der Laptops ein Verlustgeschäft getätigt. Das Geschäft widersprach auch den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft, da es ohne Grund zu einem unterdurchschnittlichen Preis verkauft wurde. A hat vorsätzlich gehandelt. Er war sich bewusst, dass der Preis nicht dem Wert der Ware entspricht und wusste, dass der Verkauf zu einer Vermögensminderung der GmbH führt.
Da die Gesellschaft sowieso kurz vor der Insolvenz steht, stellt A die Aufstellung des aktuellen Jahresabschlusses zwei Wochen vor Einreichungsfrist ein. Zudem vernichtet er die Jahresabschlüsse der letzten 5 Jahre.
> A macht sich strafbar wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 StGB. Er vernichtet Unterlagen der Buchführung vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen und unterlässt es, fristgerecht den Jahresabschluss aufzustellen. A hat zudem vorsätzlich gehandelt. Er wusste, dass er verpflichtet ist, die Jahresabschlüsse der letzten Jahre weiter aufzubewahren. Ebenso hat er es vorsätzlich unterlassen, eine fristgerechte Bilanz zu erstellen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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