Der makelnde Hausverwalter – Gibt es immer Provision? 3. Teil


Der makelnde Hausverwalter – Gibt es immer Provision? 3. Teil

5. Der Hausverwalter und der Verkauf von Gewerbeobjekt

Der Verwalter von Gewerberaum kann zwar beim Verkauf eines Gewerbeobjektes als Makler Provision verlangen. Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht, wenn der Verwalter für einen Verkäufer tätig war, der ihm weitreichende Befugnisse bei der Verwaltung seiner Objekte eingeräumt hat und der Verwalter den größten Teil seines Umsatzes aus den Geschäften für diesen einen Kunden erzielt. Es ist daher erforderlich, dass sich die Tätigkeiten des Verwalters im Rahmen einer „üblichen Verwaltertätigkeit“ bewegen und ihm keine weitreichenden Vertretungsbefugnisse eingeräumt wurden.

6. Der Hausverwalter und die Vermietung von Gewerberaum

Der Verwalter von Gewerberaum, der einen Mietvertrag über Gewerbeflächen vermittelt, kann jedenfalls dann Provision verlangen, wenn er Mietverträge nur nach Rücksprache mit dem Eigentümer abschließen kann. So bleiben Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Maklers gewahrt.

Hat der Makler jedoch umfassende Vollmacht des Eigentümers und handelt quasi an Stelle des Eigentümers, tritt er gerade nicht mehr maklertypisch als Dritter zwischen Mieter und Vermieter auf, sondern entscheidet allein, wer Mieter im Objekt des Vermieters wird.

Aufgrund der fehlenden Unparteilichkeit kann der als Makler auftretende Verwalter nur Provision verlangen, wenn der Mieter darüber informiert wird, dass der Makler gleichzeitig als Verwalter auftritt, der zum Abschluss des Vertrages bevollmächtigt ist.

7. Fazit

Aufgrund der vorstehend aufgezeigten Vielseitigkeit einer Verwaltertätigkeit und der damit verbundenen Frage, ob nebenher eine Maklertätigkeit möglich ist, die durch eine Provision vergütet werden soll, erscheint es jedenfalls von Vorteil, sich diesbezüglich bei einem Experten über etwaige Möglichkeiten zu informieren. 


 

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zum vorhergehenden Teil des Buches

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Stand: 02/2009


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist seit vielen Jahren vertieft im Vertriebsrecht tätig, wozu auch das Maklerrecht zählt. Rechtsanwalt Brennecke gestaltet Maklerverträge für Immobilienmakler und Handelsmakler als AGB oder Individualvertrag, als einfachen Maklervertrag, Alleinauftrag oder qualifizierten Alleinauftrag, als Nachweis oder als Vermittlungsgeschäft. So gestaltete er beispielsweise Handelsmaklerverträge für die Vermittlung von Ölgeschäften im Bereich von mehreren hundert Millionen Dollar. 
Er prüft Maklerverträge auf Wirksamkeit, AGB-Rechts-Verstöße oder Nichtigkeit. Er berät Handelsmakler und Handelsvertreter in allen Rechtsfragen zu Provision, Buchauszug und Handelsvertreterausgleich. Daneben vertritt er Makler als Franchisenehmer von Maklerfranchisen und gestaltet Franchisesysteme für Makler.

Harald Brennecke ist Dozent für Maklerrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Maklerrechts folgende Vorträge an:

  • Gestaltung von Maklerverträgen
  • Handelsmakler in Recht und Praxis
  • Die Provision des Handelsmaklers

Harald Brennecke bereitet derzeit, zusammen mit Olaf Bühler, eine Veröffentlichung zum Thema Maklerrecht vor.

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