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Der makelnde Hausverwalter – Gibt es immer Provision? 3. Teil


Der makelnde Hausverwalter – Gibt es immer Provision? 3. Teil

5. Der Hausverwalter und der Verkauf von Gewerbeobjekt

Der Verwalter von Gewerberaum kann zwar beim Verkauf eines Gewerbeobjektes als Makler Provision verlangen. Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht, wenn der Verwalter für einen Verkäufer tätig war, der ihm weitreichende Befugnisse bei der Verwaltung seiner Objekte eingeräumt hat und der Verwalter den größten Teil seines Umsatzes aus den Geschäften für diesen einen Kunden erzielt. Es ist daher erforderlich, dass sich die Tätigkeiten des Verwalters im Rahmen einer „üblichen Verwaltertätigkeit“ bewegen und ihm keine weitreichenden Vertretungsbefugnisse eingeräumt wurden.

6. Der Hausverwalter und die Vermietung von Gewerberaum

Der Verwalter von Gewerberaum, der einen Mietvertrag über Gewerbeflächen vermittelt, kann jedenfalls dann Provision verlangen, wenn er Mietverträge nur nach Rücksprache mit dem Eigentümer abschließen kann. So bleiben Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Maklers gewahrt.

Hat der Makler jedoch umfassende Vollmacht des Eigentümers und handelt quasi an Stelle des Eigentümers, tritt er gerade nicht mehr maklertypisch als Dritter zwischen Mieter und Vermieter auf, sondern entscheidet allein, wer Mieter im Objekt des Vermieters wird.

Aufgrund der fehlenden Unparteilichkeit kann der als Makler auftretende Verwalter nur Provision verlangen, wenn der Mieter darüber informiert wird, dass der Makler gleichzeitig als Verwalter auftritt, der zum Abschluss des Vertrages bevollmächtigt ist.

7. Fazit

Aufgrund der vorstehend aufgezeigten Vielseitigkeit einer Verwaltertätigkeit und der damit verbundenen Frage, ob nebenher eine Maklertätigkeit möglich ist, die durch eine Provision vergütet werden soll, erscheint es jedenfalls von Vorteil, sich diesbezüglich bei einem Experten über etwaige Möglichkeiten zu informieren. 


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Makelnder Verwalter


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025


Normen: § 652 BGB

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