Der Insolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - Teil 02 - Stellung im Insolvenzverfahren
Das Insolvenzverfahren beginnt mit einem Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers. Mit dem Antrag leitet das Insolvenzgericht das Eröffungsverfahren ein und prüft ob der Antrag zulässig ist.
Konkret prüft es:
- Schuldner insolvenzfähig ?
- Glaubhaftmachung bei Gläubigerantrag ?
Ist der Antrag zulässig, erhält der Schuldner eine Zustellung des Antrags.
Als nächste Stufe stellt das Gericht fest, ob der Antrag begründet ist.
Es prüft zwei Voraussetzungen:
- Vorliegen von Insolvenzgrund
· Zahlungsunfähigkeit,
· drohende Zahlungsunfähigkeit oder
· Überschuldung - Ausreichende Masse, um Verfahrenskosten zu decken / Kostenvorschuss
Damit sich die Masse während der Prüfung nicht weiter verringert, stehen dem Gericht Sicherheitsmaßnahmen zur Verfügung.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, folgt die Insolvenzeröffnung. Andernfalls wird der Antrag zurückgewiesen.
Ist die Insolvenz eröffnet, ernennt das Gericht einen Insolvenzverwalter. Daneben bestimmt es Termine, die für den weiteren Verfahrensablauf von entscheidender Bedeutung sind:
- Frist zur Forderungsanmeldung der Gläubiger:
Gläubiger melden Forderungen gegen den Schuldner an. - Berichtstermin:
Bericht des Verwalters; Abstimmung über weiteren Verfahrensablauf - Prüfungstermin:
Angemeldete Forderungen werden erörtert
Im Berichtstermin entscheiden die Gläubiger, nach welchen Vorschriften das Verfahren weiter verlaufen soll. Bis zu diesem Punkt im Verfahren laufen alle Insolvenzverfahren einheitlich ab. Je nach Entscheidung der Beteiligten können jetzt zwei Wege beschritten werden.
Die Insolvenzordnung gibt den Beteiligten vorrangig zwei Möglichkeiten, Gläubiger zu befriedigen:
- Verwertung des Schuldnervermögens und Verteilung an Gläubiger
- Vorlage eines Insolvenzplans und Erhalt des Unternehmens.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Insolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz" von Harald Brennecke und Philip Würfel, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-06-9.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
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Beruflicher Hintergrund
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- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
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Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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