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Der Insolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz -Teil 03 - Ziel und Zweck des Insolvenzplans

Entscheiden sich die Beteiligten für den Weg des Insolvenzplans, werden die Gläubiger mehr in das Verfahren mit einbezogen.
Sie können durch Mehrheitsbeschluss in Rechte Beteiligter eingreifen.
Dieses Verfahren entspricht den Grundsätzen der Gläubigerautonomie. Gläubigerautonomie bedeutet, dass die Beteiligten innerhalb eines gesetzlichen Rahmens frei entscheiden können, wie sie handeln wollen und sollen – „Sie werden schon wissen, was gut für sie ist“.
Gläubiger, Schuldner und Insolvenzberater sollen die Möglichkeit haben, gemeinschaftlich die für alle Beteiligten effektivste Insolvenzabwicklung zu erarbeiten.
Das Insolvenzplanverfahren gibt dabei den Rahmen vor. Innerhalb dieses Rahmens haben die Insolvenzbeteiligten weite Gestaltungsspielräume.


§ 217 InsO konkretisiert diese Gestaltungsspielräume:

  • Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und Insolvenzgläubiger
  • Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten
  • Haftung des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens

Ein Insolvenzplan kann diese Bereiche abweichend von den Vorschriften der Regelinsolvenz regeln.
Den Beteiligten steht somit eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Verfügung, um bei der Insolvenzabwicklung ein Höchstmaß an Flexibilität zu gewährleisten.
Nach Wunsch des Gesetzgebers ist das Ziel des Insolvenzplanverfahrens, das Unternehmen zu erhalten und die Gläubiger aus den laufenden und zukünftigen Erträgen zu befriedigen.
Im Idealfall ist der Insolvenzplan also ein Sanierungsplan.

Beispiel:

Schuldner A bietet im Rahmen eines Insolvenzplans den einfachen Insolvenzgläubigern eine Quote von 8 % an. Sein Unternehmen soll erhalten bleiben. Eine weitergehende Befriedigung soll aus den zukünftigen Überschüssen des sanierten Unternehmens erfolgen. Die Überwachung der Planeinhaltung soll durch den Insolvenzverwalter B erfolgen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Insolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz" von Harald Brennecke und Philip Würfel, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-06-9.


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Kontakt


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

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