Der Betriebsrat – Eine Einführung: 5. Teil – Gesamtbetriebsrat und Jugendvertretungen

Der Betriebsrat – Eine Einführung: 5. Teil – Gesamtbetriebsrat und Jugendvertretungen

Sofern in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte bestehen, ist ein so genannter Gesamtbetriebsrat zu errichten (Fußnote). Dabei entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern ein Mitglied in den Gesamtbetriebsrat. Betriebsräte mit mehr als drei Mitgliedern entsenden zwei ihrer Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat. Die Anzahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsrates kann durch Tarifvertrag geregelt werden.

Gehören dem Gesamtbetriebsrat mehr als vierzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung, ist zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Anzahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats abzuschließen.

Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrates hat bei Beschlussfassungen so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet ein Betriebsrat mehrere Mitglieder in dem Gesamtbetriebsrat, so stehen diesen die Stimmen anteilig zu. Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet grundsätzlich mit:

  • dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat,
  • durch Amtsniederlegung,
  • durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat.

Wichtig ist, dass der Gesamtbetriebsrat den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet ist. Er ist lediglich zuständig für Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Die Tätigkeit des Gesamtbetriebsrates erstreckt sich insoweit aber auch auf Betriebe ohne Betriebsrat (Fußnote). Darüber hinaus können Betriebsräte den Gesamtbetriebsrat beauftragen, für ihn eine Angelegenheit zu behandeln, wobei der einzelne Betriebsrat sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten kann. Der Gesamtbetriebsrat hat mindestens einmal im Jahr eine Betriebsräteversammlung einzuberufen. In dieser Versammlung haben Gesamtbetriebsrat und Unternehmer ihre Berichte abzugeben (Fußnote).

In einem Konzern kann auf Beschluss der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein so genannter Konzernbetriebsrat errichtet werden (Fußnote). Dabei entsendet jeder Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder in den Konzernbetriebsrat. Auch der Konzernbetriebsrat ist den Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können.

In Betrieben mit der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nach darüber hinaus Jugend- und Auszubildendenvertretungen zu wählen (Fußnote). Die regelmäßigen Wahlen dazu finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt die spezifischen Interessen der beiden Gruppen wahr und kann Betriebsratsbeschlüsse ein Mal für die Dauer von einer Woche zwecks Erörterung von Verständigungsmöglichkeiten aussetzen lassen. Sie kann zu allen Betriebsratssitzungen Vertreter entsenden. Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten der betreffenden Gruppen vom Betriebsrat behandelt werden. Sofern in einem Unternehmen mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen bestehen, ist eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung zu errichten. Bestehen in einem Konzern mehrere Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen kann eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung errichtet werden.


 

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zum vorhergehenden Teil des Buches

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Stand: 12/2006


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