Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 23 - Besonderheiten beim Versicherungsvertreter

Erheblicher Vorteil

Hierfür sind allein die vom Versicherungsvertreter vermittelten neuen Versicherungsverträge zu betrachten. Unternehmervorteile ergeben sich zum einen, weil die Versicherungsverträge meist über die Vertretervertragszeit hinaus geschlossen sind, zum anderen sind die Versicherungsverträge meist mit einer Verlängerungsklausel versehen. Nach dieser Klausel verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch, wenn nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt gekündigt wird.
Die geschätzten künftigen Prämieneinnahmen stellen den Unternehmervorteil aus der Vermittlungstätigkeit des Versicherungsvertreters dar.

Wenn der Gesamtbestand des Unternehmers sinkt, während der Versicherungsvertreter erfolgreich neue Verträge vermittelt, ist ein Unternehmervorteil trotzdem entstanden. Wenn der Vertreter nicht so erfolgreich wäre, würde die Entwicklung des Gesamtbestandes nämlich noch negativer verlaufen .
Der negative Schadensverlauf bei den Verträgen, die der Vertreter vermittelt hat, mindert die Unternehmervorteile. Diese Minderung ist aber nur dann für den Ausgleich beachtlich, wenn der Versicherungsvertreter gegen seine Pflicht, die Interessen des Unternehmers zu beachten, verstößt. Diese Pflicht verletzt er, wenn er beispielsweise viele Verträge über Risiken abschließt, die vom Versicherer unerwünscht sind.

Verbleibende Abschlussprovisionen

Ein weiterer Vorteil des Versicherungsunternehmens besteht darin, dass für den ausgeschiedenen Versicherungsvertreter keine Abschlussprovisionen mehr gezahlt werden müssen, falls für diese eine laufende gleich bleibende Zahlung vereinbart war. Der Wegfall dieser Verpflichtung beruht auf der Vereinbarung einer Provisionsverzichtsklausel im Versicherungsvertretervertrag. Der Vertreter verzichtet damit auf seine Provisionsansprüche nach Vertragsende.

Automatische Vertragserweiterungen

Wurden durch den Versicherungsvertreter Verträge vermittelt, die eine automatische Vertragserweiterung enthalten (dynamisierte Verträge), wonach die Prämienhöhe an das Einkommen des Versicherungsnehmers gekoppelt ist, so bringen diese Verträge dem Versicherungsunternehmer nach dem Ausscheiden des Vertreters weitere Vorteile.

Beispiel:
Versicherungsvertreter L hat einen Versicherungsvertrag vermittelt, der eine Regelung über automatische Vertragserweiterung enthält. Die Höhe der Versicherungssumme wird laufend an die Einkommensentwicklung des Versicherungsnehmers angepasst.
Nachdem L seine Versicherungsvertretertätigkeit aufgegeben hat, verbessert sich die Einkommenssituation dieses Versicherungsnehmers erheblich. Die Versicherungssumme wird vertragsmäßig erhöht.
Diese Entwicklung erhöht den Unternehmervorteil des Geschäftsherrn von L.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters" von Harald Brennecke und Irina Schatz, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-04-5, 2007


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Februar 2007


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.

Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.

Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.

Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf  unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Provision des Handelsvertreters
  • Handelsvertreterausgleich in der aktuellen Rechtsprechung
  • Der Buchauszug – Anforderung und Auswertung
  • Vertriebssysteme gestalten – angestellte oder freie Vertriebsmitarbeiter ?
  • Der Aufbau von Franchisesystemen
  • Kundendatenschutz aus rechtlicher und praktischer Sicht
  • Franchisesysteme gründen – weitsichtige Planung von Franchise- und Partnersystemen
  • Datenschutz in Franchisesystemen – das unterschätzte Problem
  • Grundlagen der Franchise – wie Franchisenehmer gute Franchisesysteme erkennen
  • Schuldübernahme des vorhergehenden Franchisenehmers nach 25 HGB als Risiko bei der Fortführung Franchisestandorte durch neue Franchisenehmer
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosVertriebsrechtHandelsvertreterVersicherungsvertreter
RechtsinfosVertriebsrechtHandelsvertreterHandelsvertreterausgleich
RechtsinfosVertriebsrechtVersicherungsvertreter
RechtsinfosVertragsrechtVertragstypVersicherungsvertrag
RechtsinfosVertragsrechtVertragstypVertretervertrag
RechtsinfosHandelsvertreterrechtHandelsvertreterausgleich
RechtsinfosHandelsvertreterrechtVersicherungsvertreter
RechtsinfosVersicherungsrechtVersicherungsgeschäftVersicherungsvertreter
RechtsinfosVersicherungsrechtVersicherungsgeschäftVersicherungsmakler