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Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 21 - Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs

Verwirkung des Ausgleichsanspruchs

Der Ausgleichsanspruch kann vom Handelsvertreter verwirkt werden, so dass sein Anspruch vernichtet wird.
Wenn der Gläubiger über einen längeren Zeitraum seine Rechte nicht geltend macht und durch sein gesamtes Verhalten zu erkennen gibt, dass seitens des Schuldners nicht mehr mit einer Geltendmachung gerechnet werden muss, darf sich der Schuldner darauf einrichten, dass eine Geltendmachung auch für die Zukunft unterbleibt .
Die Verwirkung ist eine Grenze für die Ausübung des Rechts, die durch die Grundsätze von Treu und Glauben bestimmt wird.
Ein Handelsvertreter kann seinen Ausgleichsanspruch verwirken, wenn er ihn zwar innerhalb der einjährigen Ausschlussfrist geltend macht, aber dann untätig bleibt und das Vertrauen des Unternehmers darin bestärkt, dass dieses Recht nicht weiter verfolgt wird. Wenn der Handelsvertreter nach der erstmaligen Geltendmachung über mehrere Monate seinen Ausgleich nicht weiter fordert, kann der Unternehmer nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass er ihn nie wieder geltend macht. Sein Vertrauen muss sich auf weitere Umstände stützen . In den Grenzen der Verjährung ist es dem Handelsvertreter freigestellt, wann er seine Forderungen geltend macht.

Beispiel:
Herr E, der bis zum 31.12.2005 als Handelsvertreter für M tätig war, macht bereits während der 3-monatigen Kündigungsfrist seinen Ausgleichsanspruch geltend. Nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses gibt es zwischen den beiden Streitigkeiten wegen der genauen Ausgleichshöhe. Letzten Endes zahlt M an E einen Betrag aus, den er für richtig hält. E äußert sich hierzu drei Jahre lang nicht. Anschließend verlangt er vom Unternehmer die Auszahlung des Unterschiedsbetrags bis zu dem von ihm ermittelten und richtigen Betrag.

In diesem Fall hat E sein Recht auf den vollen Ausgleich verwirkt, da er über längere Zeit bezüglich der erfolgten Überweisung keine Beanstandungen geäußert hat und M mit dem Abschluss der Angelegenheit gerechnet hat .

Die Verwirkung ist vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen.
Wenn der Unternehmer sich nicht auf die Verjährung beruft, stellt das Gericht keine Nachforschungen an. Die Verwirkung wird dagegen auch ohne eine erhobene Einrede geprüft. Der Geschäftsherr muss jedoch die für die Verwirkung relevanten Tatsachen vortragen und beweisen, also dass der Handelsvertreter längere Zeit hindurch untätig blieb und dadurch ein Vertrauen darauf entstanden ist, dass keine weitere Geltendmachung erfolgt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters" von Harald Brennecke und Irina Schatz, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-04-5, 2007


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Stand: Mai 2026



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