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Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 20 - Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs

Wenn der Ausgleichsanspruch entstanden ist, erhält der Handelsvertreter seinen Ausgleich nur dann, wenn er ihn

  • innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung geltend macht,
  • seinen Anspruch nicht verjähren
  • und nicht verwirken lässt.

Ausschlussfrist

Der Handelsvertreter muss seinen Anspruch innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrages gegenüber dem Unternehmer geltend machen - sonst erlischt sein Anspruch.
Diese Frist hat den Zweck, allen Beteiligten Klarheit über die Situation zu verschaffen, die nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses eintritt. Der Unternehmer kann die finanzielle Belastung durch die Ausgleichsforderung einplanen.
Eine Verkürzung oder eine Verlängerung der Ausschlussfrist ist unzulässig.
Der Fristbeginn ist die rechtliche Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses. Der Handelsvertreter kann den Anspruch aber bereits im Vorfeld geltend machen, wenn das Vertragsende tatsächlich absehbar ist, wie beispielsweise bei einer ordentlichen Kündigung.

Der Berechnung der Fristen liegen § 186 ff. BGB Fristen, Termine zugrunde. Die Ausschlussfrist beginnt gemäß § 187 BGB Fristbeginn an dem Tag, der auf den Tag der Vertragsbeendigung folgt. Das Fristende wird gemäß § 188 BGB Fristende bestimmt.

Für die Geltendmachung des Anspruchs ist keine Form vorgeschrieben. Sowohl eine schriftliche als auch eine mündliche Erklärung gegenüber dem Unternehmer müssen aber unmissverständlich und eindeutig das Verlangen des Handelsvertreters nach einem Ausgleich zum Ausdruck bringen. Es empfiehlt sich, den Anspruch vorab mittels Fax (Beleg aufbewahren) und nachgehend per eingeschriebenen Brief an den Unternehmer geltend zu machen, um im Streit beweisen zu können, dass der Ausgleich fristgerecht verlangt wurde.
Die Einhaltung der Ausschlussfrist muss der Handelsvertreter nachweisen. Das Gericht prüft von Amts wegen, ob die Frist versäumt wurde, ohne dass der Unternehmer sich darauf berufen muss.

Verjährung

Wenn der Handelsvertreter seinen Anspruch zwar innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht hat, aber nicht (verjährungsunterbrechend) einklagt, kann der Unternehmer nach Ablauf der Verjährungsfrist die Zahlung des Ausgleichs verweigern, indem er sich auf die Verjährungseinrede beruft.

Verjährung bedeutet hier:
Der Ausgleichsanspruch bleibt auch nach Ablauf der Verjährungsfrist bestehen. Der Unternehmer ist lediglich nicht mehr verpflichtet, den Anspruch zu erfüllen, sofern er die Einrede erhebt. Hat der Unternehmer die Geltendmachung der Verjährungseinrede versäumt und nach Ablauf der Verjährungsfrist geleistet, kann er die Ausgleichssumme nicht zurückverlangen.

Die Frist für die Verjährung des Ausgleichsanspruchs ergibt sich aus § 195 BGB [Regelmäßige Verjährungsfrist]. Sie beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem das Vertragsverhältnis beendet wurde.

Der Fristbeginn bestimmt sich nach § 199 Abs. 1 BGB [Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen]. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch fällig wird. Der Ausgleichsanspruch wird mit Vertragsbeendigung fällig , so dass der maßgebliche Zeitpunkt der 31. Dezember des Jahres ist, in dem der Vertrag beendet wurde.

Die Parteien des Handelsvertretervertrages können eine andere als die gesetzliche Verjährungsfrist vereinbaren. Der Spielraum ist nach unten durch die Absolutfrist von einem Jahr (Frist für die Geltendmachung) beschränkt. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist darf nicht so vereinbart werden, dass sie allein den Handelsvertreter benachteiligt .

Beispiel:
Das Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer B und dem Handelsvertreter H endete am 24.04.2005. Die gesetzliche Verjährungsfrist lauft ab dem 31.12.2005 bis zum 31.12.2008. Handelsvertreter H hat eine Frist für die Geltendmachung seines Anspruchs bis zum 24.04.2006.

Da die Verjährungsregelung des § 195 BGB erst ab dem 15. Dezember 2004 auf den Ausgleichsanspruch anwendbar ist, ist bei den Ansprüchen, die vor dem 15.12.2004 entstanden sind, die Übergangsregelung des Art. 229 §§ 12, 6 EGBGB zu beachten.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters" von Harald Brennecke und Irina Schatz, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-04-5, 2007


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

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