Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 2 - Wem steht der Ausgleichsanspruch zu ?
Verschiedene Arten der Handelsvertreter
Das Wirtschaftsleben kennt in seiner Vielfältigkeit eine ganze Reihe möglicher Gestaltungsformen der Handelsvertretertätigkeit. Die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Arten der Handelsvertreter hat rechtliche Konsequenzen, die im Zusammenhang mit dem Ausgleichsanspruch zu beachten sind.
Nach der Art der Tätigkeit
Der Ausgleichsanspruch steht den Handelsvertretern unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit zu. Allerdings gelten für Vertreter, die mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen (Versicherungsvertreter) oder dem Abschluss von Bausparverträgen betraut sind, die Handelsvertreterbestimmungen unter dem Vorbehalt spezieller Vorschriften. Es ist daher zwischen Warenvertretern und Versicherungsvertretern bzw. Bausparkassenvertretern zu unterscheiden. Die jeweiligen Besonderheiten sind bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen relevant.
Warenvertreter
Der Warenvertreter ist der Grundtypus des Handelsvertreters. Ein Warenvertreter vertreibt Erzeugnisse des von ihm vertretenen Unternehmens - er ist Absatzmittler. Die Bemühungen des Handelsvertreters zielen darauf ab, Geschäftsverbindungen zu vermitteln. Gibt ein Kunde nach der Erstbestellung weitere Nachbestellungen ab, so kommt es für den Handelsvertreter zu provisionspflichtigen Folgegeschäften.
Versicherungsvertreter und Bausparkassenvertreter
Nach § 92 HGB [Versicherungs- und Bausparkassenvertreter] ist Versicherungsvertreter, wer den Abschluss von Versicherungsverträgen vermittelt bzw. sie für das Versicherungsunternehmen abschließt.
Auf den Versicherungsvertreter ist das Handelsvertreterrecht anwendbar. Die Besonderheiten der Vertretertätigkeit in der Versicherungsbranche werden durch die abweichenden Regelungen des § 92 Abs. 3, 4 HGB für den Provisionsanspruch und des § 89b Abs. 5 HGB für den Ausgleichsanspruch erfasst.
Ein Versicherungsvertreter vermittelt für das Versicherungsunternehmen keine Stammkundschaft sondern Versicherungsverträge. In der Regel schließt der Versicherungsnehmer nach dem Ablauf des ersten Versicherungsvertrags nicht zwangsläufig einen neuen ab – zumal es sich bei vielen Versicherungen um Dauervertragsverhältnisse handelt. Für einen weiteren Abschluss bedarf es meist intensiver Vermittlungsbemühungen seitens des Versicherungsvertreters.
Ein Versicherungsvertreter erhält für die von ihm vermittelten Verträge Abschlussprovisionen. Im Unterschied zum Warenvertreter erhält er keine Provisionen für Nachbestellungen und Folgeaufträge. Ferner erhält der Versicherungsvertreter keine Bezirksprovision (§ 92 Abs. 3 HGB). Für Bausparkassenvertreter gilt das zum Versicherungsvertreter gesagte sinngemäß (§ 92 Abs. 5 HGB).
Der Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters hat zum Teil abweichende Voraussetzungen.

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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
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- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
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Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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