Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 12 - Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs - Billigkeitsgrundsatz

Die Zahlung des Ausgleichs, welche sich aus den ermittelten Unternehmervorteilen und Vertreternachteilen ergibt, muss schließlich unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entsprechen.

Prüfung

Die Ausgleichszahlung entspricht der Billigkeit, wenn bei ihrer Berechnung alle wichtigen Aspekte der konkreten Vertragsbeziehung berücksichtigt wurden und sie den Interessen beider Parteien genügend Rechnung trägt.
Die Prüfung vollzieht sich schrittweise:

(1) Ermittlung der Gesichtspunkte und Umstände, die für die Abwägung der Interessen erforderlich sind
(2) Bewertung dieser Umstände / Abwägung

Die Billigkeitsprüfung kann den Ausgleich kürzen oder sogar ganz aufheben. Der Richter nimmt bei Vorliegen bestimmter Billigkeitskriterien einen pauschalen Billigkeitsabschlag nach seiner Schätzung vor . Eine Erhöhung des Ausgleichsanspruchs aus Billigkeitsgründen wird nur vereinzelt bejaht .

Abwägungskriterien

Billigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Ein genaues System von Billigkeitsgrundsätzen gibt es nicht. In der Rechtsprechung wird jeder Fall einzeln entschieden, da für das konkrete Vertragsverhältnis Umstände von erheblicher Bedeutung sein können, die bei einem anderen eine untergeordnete Rolle spielen. Der Handelsvertreter und der Geschäftsherr haben jeweils zu beweisen, dass relevante Umstände vorliegen, die sich im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu ihren Gunsten auswirken .
Bei den zu berücksichtigenden Umständen wird zwischen vertragsbezogenen und vertragsfremden unterschieden, wobei die vertragsfremden Umstände nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden.

Vertragsbezogene Umstände

Zu den vertragsbezogenen Umständen, die im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu Lasten des Handelsvertreters gehen, gehören:

  • die Risikoverteilung zwischen den Vertragspartnern (z.B. Fixvergütung)
  • Umstände der Vertragsbeendigung, Verschulden des Handelsvertreters
  • Leistungen des Unternehmers zur Altersversorgung des HV werden auf Ausgleich angerechnet
  • Sogwirkung der Marke
  • nachvertragliche Konkurrenztätigkeit des HV
  • schuldhafte Vertragsverletzung des HV während des Vertragsverhältnisses

Keine Auswirkungen auf den Ausgleich des Handelsvertreters haben folgende Umstände:

  • nur kurze Vertragsdauer
  • Verlust von Altkunden
  • Werbung des Unternehmers

Wenn Rentenbezüge erst nach einer längeren Zeit (10-15 Jahre) nach der Vertragsbeendigung fällig werden, behält der Handelsvertreter seinen Ausgleich im vollen Umfang und er erhält vereinbarungsgemäß seine Rente .

Vertragsfremde Umstände

Vertragsfremde Aspekte, die keinen unmittelbaren Einfluss auf die vertragliche Leistung und Gegenleistung haben, mögen für die Vertragsparteien sehr wichtig sein, werden hier aber nur ausnahmsweise berücksichtigt.
Unter diese Umstände fallen u.a. die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Vertragsparteien. Sind diese Umstände so auffällig, dass sich ihre Berücksichtigung aufdrängt, werden sie in die Betrachtung einbezogen. Zu diesem Ergebnis kam die Rechtsprechung im Fall eines Handelsvertreters mit einer 8-köpfigen Familie.

Keine Rolle bei den Billigkeitskriterien spielen die persönlichen Verhältnisse der Vertragsparteien.
Umstände wie der Gesundheitszustand, das Alter und die Erwerbsfähigkeit des Handelsvertreters haben ebenfalls keinen Einfluss auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs.


 

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Stand: Februar 2007


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit Jahren im Handelsvertreterrecht und sonstigen Vertriebsrecht tätig. Seine Schwerpunkte liegen im Bereich Handelsvertreterausgleich und Handelsvertreterprovision. Er erstellt und prüft alle Formen von Vertriebsverträgen und prüft Ihren Handelsvertretervertrag, Vertragshändlervertrag, Handelsmaklervertrag oder Franchisevertrag.

Er berät und vertritt bei Auseinandersetzungen über Vertreterprovisionen, Provisionsvorauszahlungen sowie (unberechtigte) Provisionsrückzahlungsansprüche gegen Handelsvertreter, Versicherungsvertreter und Handelsmakler.
Er berät im Vorfeld von Beendigungen von Handelsvertreterverträgen, Vertragshändlerverträgen, gestaltet oder prüft Kündigungen und verhandelt Vertragsaufhebungen des Vertretungsverhältnisses.
Er vertritt bei Streitigkeiten über wettbewerbswidrig verwendete Kundendaten bis hin zur strafrechtlichen Vertretung wegen des Verrats oder der unbefugten Verwendung von Betriebsgeheimnissen durch ehemalige Vertreter nach 17 UWG.
Er berät und vertritt Unternehmer und Vertreter bei der Gestaltung von Kooperationsverträgen und bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Provisionsvorschüssen.

Er hat mehrere Bücher zum Thema veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Handelsvertreterrecht. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

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