Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 12 - Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs - Billigkeitsgrundsatz
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Irina Schatz wissenschaftliche Mitarbeiterin
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Die Zahlung des Ausgleichs, welche sich aus den ermittelten Unternehmervorteilen und Vertreternachteilen ergibt, muss schließlich unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entsprechen.
Prüfung
Die Ausgleichszahlung entspricht der Billigkeit, wenn bei ihrer Berechnung alle wichtigen Aspekte der konkreten Vertragsbeziehung berücksichtigt wurden und sie den Interessen beider Parteien genügend Rechnung trägt.
Die Prüfung vollzieht sich schrittweise:
(1) Ermittlung der Gesichtspunkte und Umstände, die für die Abwägung der Interessen erforderlich sind
(2) Bewertung dieser Umstände / Abwägung
Die Billigkeitsprüfung kann den Ausgleich kürzen oder sogar ganz aufheben. Der Richter nimmt bei Vorliegen bestimmter Billigkeitskriterien einen pauschalen Billigkeitsabschlag nach seiner Schätzung vor . Eine Erhöhung des Ausgleichsanspruchs aus Billigkeitsgründen wird nur vereinzelt bejaht .
Abwägungskriterien
Billigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Ein genaues System von Billigkeitsgrundsätzen gibt es nicht. In der Rechtsprechung wird jeder Fall einzeln entschieden, da für das konkrete Vertragsverhältnis Umstände von erheblicher Bedeutung sein können, die bei einem anderen eine untergeordnete Rolle spielen. Der Handelsvertreter und der Geschäftsherr haben jeweils zu beweisen, dass relevante Umstände vorliegen, die sich im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu ihren Gunsten auswirken .
Bei den zu berücksichtigenden Umständen wird zwischen vertragsbezogenen und vertragsfremden unterschieden, wobei die vertragsfremden Umstände nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
Vertragsbezogene Umstände
Zu den vertragsbezogenen Umständen, die im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu Lasten des Handelsvertreters gehen, gehören:
- die Risikoverteilung zwischen den Vertragspartnern (z.B. Fixvergütung)
- Umstände der Vertragsbeendigung, Verschulden des Handelsvertreters
- Leistungen des Unternehmers zur Altersversorgung des HV werden auf Ausgleich angerechnet
- Sogwirkung der Marke
- nachvertragliche Konkurrenztätigkeit des HV
- schuldhafte Vertragsverletzung des HV während des Vertragsverhältnisses
Keine Auswirkungen auf den Ausgleich des Handelsvertreters haben folgende Umstände:
- nur kurze Vertragsdauer
- Verlust von Altkunden
- Werbung des Unternehmers
Wenn Rentenbezüge erst nach einer längeren Zeit (10-15 Jahre) nach der Vertragsbeendigung fällig werden, behält der Handelsvertreter seinen Ausgleich im vollen Umfang und er erhält vereinbarungsgemäß seine Rente .
Vertragsfremde Umstände
Vertragsfremde Aspekte, die keinen unmittelbaren Einfluss auf die vertragliche Leistung und Gegenleistung haben, mögen für die Vertragsparteien sehr wichtig sein, werden hier aber nur ausnahmsweise berücksichtigt.
Unter diese Umstände fallen u.a. die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Vertragsparteien. Sind diese Umstände so auffällig, dass sich ihre Berücksichtigung aufdrängt, werden sie in die Betrachtung einbezogen. Zu diesem Ergebnis kam die Rechtsprechung im Fall eines Handelsvertreters mit einer 8-köpfigen Familie.
Keine Rolle bei den Billigkeitskriterien spielen die persönlichen Verhältnisse der Vertragsparteien.
Umstände wie der Gesundheitszustand, das Alter und die Erwerbsfähigkeit des Handelsvertreters haben ebenfalls keinen Einfluss auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs.

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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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