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Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 13 - Ausschluss des Ausgleichsanspruchs - Allgemeines

Gesetzliche Ausschlussgründe

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters kann trotz der erfüllten Voraussetzungen ausgeschlossen sein, wenn einer der Ausschlussgründe des § 89b Abs. 3 HGB [Ausgleichsanspruch] vorliegt.

Diese Ausschlussgründe für den Ausgleichsansruch des handelsvertreters sind abschließend. Es gibt also neben diesen aufgeführten Gründen keine weiteren Gründe, die zum Verlust des Ausgleichsanspruchs führen können.

Das Gesetz sieht bei folgenden Konstellationen einen Ausschluss des Ausgleichanspruchs des Handelsvertreters vor:

  • Eigenkündigung des Vertreters
  • Kündigung des Unternehmers aus wichtigem Grund
  • Einverständlicher Eintritt eines Dritten in das Vertretervertragsverhältnis

Alle drei Ausschlussgründe sind eine Konkretisierung des Billigkeitsgrundsatzes. In den vom Gesetz benannten Fällen hält man den Ausgleichsanspruch für unbillig und lehnt ihn vollständig ab.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters" von Harald Brennecke und Irina Schatz, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-04-5, 2007


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Stand: Mai 2026



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