Das Recht der KG Teil 2 Geschäftsführung und Vertretung
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
1. Geschäftsführung
Die Geschäftsführung der KG obliegt den Komplementären. Gemäß § 164 HGB sind die Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Sie können den Handlungen der Komplementäre nicht widersprechen. Ausnahmen hiervon sind Grundlagengeschäfte und Rechtsgeschäfte die über den üblichen Betrieb eines Handelsgewerbes hinausgehen. Sollen die Kommanditisten nicht von der Gesellschaft ausgeschlossen sein, so können abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag getroffen werden. Die Gesellschafter haben im Gesellschaftsvertrag-ebenso wie bei der OHG- Gestaltungsspielraum. Zum Schutze Dritter ist zu beachten:
Rechtsgeschäfte, die ein Gesellschafter ohne Zustimmung oder ohne Kompetenz vorgenommen hat, sind wirksam zustande gekommen. Der Missbrauch wirkt sich lediglich auf das Innenverhältnis der Gesellschaft aus. Das Außenverhältnis bleibt unberührt.
2. Vertretung
Dem Gesetzeswortlaut des § 170 HGB nach sind die Kommanditisten auch von der Vertretung ausgeschlossen. Dies kann nicht durch den Gesellschaftsvertrag anders gehandhabt werden. Die Regelung des § 170 HGB ist zwingend. Eine organschaftliche Vertretung durch einen Kommanditisten ist folglich nicht möglich. Nicht ausgeschlossen ist es dem Kommanditisten eine rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis (Befugnisse zur Vornahme von Rechtsgeschäften im Namen der KG) zu erteilen, z.B. eine Prokura. Dem Kommanditisten eine Prokura zu erteilen bietet sich dann an, wenn er auch die Geschäftsführungsbefugnis hat. Dies ist eine sehr gute Möglichkeit dem Kommanditisten eine umfangreiche Vollmacht zu erteilen.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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- Immobilienrecht, insbesondere gewerbliches Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Maklerrecht
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- Vereinigung für deutsch-russisches Wirtschaftsrecht e.V.
Rechtsanwalt Stefan Renz studierte Jura an der Ernst-Moritz-Arndt Universität Greifswald, der Lancaster University / Großbritannien mit Schwerpunkt Internationales Wirtschaftsrecht und der Universität Leipzig. Er ist seit 2006 Partner bei Brennecke & Partner im Standort Leipzig.
Seit einer Gesetzesänderung zum 01.06.2007 dürfen Anwälte generell vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten auftreten; wir stehen Ihnen für die gerichtliche Vertretung gerne zur Verfügung.
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Persönliches
Während des Referendariates war Rechtsanwalt Stefan Renz u.a. für eine große deutsche Wirtschaftskanzlei in Moskau tätig.
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