Logo FASP Group

Das Recht der GbR Teil 2.1 Rechte und Pflichten der Gesellschafter


Verfasst von:
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte


1. Rechte des Gesellschafters

Im Wesentlichen lassen sich die Rechte des Gesellschafters wie folgt unterteilen:
• Vermögensrechte
• Verwaltungsrechte

Folgende Verwaltungsrechte hat der Gesellschafter inne:

Informations- und Kontrollrecht (z.B. § 716 BGB)
Ein Gesellschafter kann, auch bei Ausschluss von der Geschäftsführung, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.
Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

• Das Stimmrecht bei Grundlagenentscheidungen (Grundlagengeschäfte)
Regelungen, die den Gesellschaftsvertrag verändern, bedürfen der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter.

Beispiele für Grundlagengeschäfte:
- Die Änderung des Gesellschaftszwecks
- Erhöhung der Beitragspflicht
- Aufnahme von Gesellschaftern

Kündigungsrecht des Gesellschafters
Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen nach § 723 BGB.

actio pro socio (auch Gesellschafterklage genannt)
Nach § 714 BGB sind grundsätzlich nur die Gesellschafter, welchen die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, berechtigt die GbR gerichtlich zu vertreten. In der Praxis würde dies folgendes bedeuten: Der alleingeschäftsführungsbefugte Gesellschafter würde wohl kaum Sozialansprüche der Gesellschaft gegen ihn durchsetzen. Aufgrund der actio pro socio ist es für einen Gesellschafter möglich gegen seine Mitgesellschafter alleine zu klagen. Die Geschäftsführungsbefugnis spielt keine Rolle und ist für die actio pro socio unerheblich.

Folgende Vermögensrechte stehen dem Gesellschafter zu:

• Anspruch auf Gewinn nach § 721 BGB. Der Auszahlungsanspruch besteht erst nach der Auflösung der GbR. Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat die Gewinnverteilung im Zweifel am Schluss jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen ( § 721 Abs. 2 BGB)

• Verteilung des Überschusses nach § 734 BGB

• Abfindung bei Ausscheiden nach § 738 Abs. 1 BGB

• Aufwendungsersatz nach §§ 713, 670 BGB

• Falls eine Geschäftsführertätigkeit vorliegt besteht ein Anspruch auf eine Vergütung

Achtung: Diese Rechte sind bei der Gesellschaft einzufordern! Die Ansprüche müssen gegen die parteifähige GbR geltend gemacht werden. Ansonsten müssen die Ansprüche gegen die übrigen Gesellschafter als Gesamthänder geltend gemacht werden.

2. Die Pflichten des Gesellschafters:

Der Gesellschafter einer GbR hat folgende Pflichten:

Beitragspflicht nach § 706 BGB: Die Beitragspflicht wird im Gesellschaftsvertrag bestimmt. Als Beiträge sind beispielsweise Geldzahlungen, Übereignung beweglicher und unbeweglicher Sachen, Gebrauchsüberlassungen, usw. denkbar. Mangelt es an einer Vereinbarung, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge zu leisten. ( § 706 Abs. 1 BGB)
Achtung: Bei der GbR besteht keine Nachschusspflicht (§ 707 BGB)!

Treuepflicht: Der Gesellschafter hat die Pflicht Handlungen zu unterlassen, die der Gesellschaft schaden. Die Aufgabe des Gesellschafters ist die Förderung des Gesellschaftszweckes der GbR. Der Gesellschafter muss beim Ausüben seiner gesellschaftlichen Rechte auf die Interessen der GbR und der anderen Gesellschafter Rücksicht nehmen.


Weiterlesen:

  im Buch vorblättern --->>


Verfasst von:
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte


Kontakt:


.

Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
  • .
Normen: § 716 BGB, § 723 BGB, § 714 BGB, § 721 BGB, § 734 BGB, § 738 BGB, § 713 BGB, § 670 BGB, § 706 BGB, § 707 BGB

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosGesellschaftsrechtGbRGesellschafter
RechtsinfosGesellschaftsrechtGbRGesellschaftervertrag
RechtsinfosGesellschaftsrechtGesellschaftervertrag
RechtsinfosGesellschaftsrechtGbRGeschäftsführer
RechtsinfosGesellschaftsrechtGbRGesellschafterversammlung
RechtsinfosGesellschaftsrechtGbRStreit_und_Trennung
RechtsinfosGesellschaftsrechtGbRGesellschafterAufgaben
RechtsinfosGesellschaftsrechtGbRGesellschafterRechte