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Das Recht der AG Teil 5 Rechtsstellung der Aktionäre

Die Aktionäre sind die Eigentümer der Aktiengesellschaft. Die Mitgliedschaft des Aktionärs wird durch die Aktie verkörpert. Der Aktionär hat Mitverwaltungs- und Vermögensrechte. Das sind im Wesentlichen folgende Rechte:

  • Recht auf Teilnahme bei der Hauptversammlung (Fußnote)
  • Recht auf Einberufung der Hauptversammlung (Fußnote)

Nach § 122 Abs. 1 AktG ist die Hauptversammlung einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteil zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Dieses Anliegen ist an den Vorstand zu richten.

  • Auskunftsrecht des Aktionärs (Fußnote)

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Darüber hinaus erstreckt sich die Auskunftspflicht auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Aktiengesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

Achtung: Der Vorstand darf die Auskunft nur aus den in § 131 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 genannten Gründen verweigern.

  • Stimmrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (Fußnote)

Das Stimmrecht beginnt erst mit der vollständigen Leistung der Einlage. Nach § 134 AktG wird das Stimmrecht nach Aktiennennbeträgen, bei Stückaktien nach deren Zahl ausgeübt.

  • Anfechtungsbefugnis von Hauptversammlungsbeschlüssen (Fußnote)

Jeder Aktionär, der in der Hauptversammlung erschienen ist und gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat.

Achtung: Der Aktionär muss die Aktie schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung der Hauptversammlung erworben haben.

In der Praxis hat das Anfechtungsrecht schon häufiger zu rechtsmissbräuchlichen Anfechtungsklagen geführt. Solche Aktionäre werden häufig „Berufsaktionäre“ oder „räuberische Aktionäre“ genannt. Diese Aktionäre legen Widerspruch gegen einen Beschluss ein, um sich die Rücknahme des Widerspruchs von der Gesellschaft bezahlen zu lassen. Dieses Vorgehen kann eine Schadensersatzhaftung des Anfechtenden gegenüber der Aktiengesellschaft begründen nach § 826 BGB. Um dieses Vorgehen zu vermindern wurde das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinien (Fußnote) erlassen.

  • Anspruch auf Anteil am Bilanzgewinn/ Dividendenanspruch (Fußnote)
  • Liquidationserlös nach § 271 AktG

Die Aktionäre haben auch Pflichten.
Die Hauptverpflichtung der Aktionäre ist in § 54 AktG festgehalten. Der Aktionär hat die Pflicht zur Leistung der Einlage. Daneben besteht eine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft sowie gegenüber den anderen Aktionären. Die Aktionäre sind zur Förderung des Gesellschaftszwecks verpflichtet und müssen Handlungen unterlassen, die der Gesellschaft schädigen. Die Treuepflicht ist vom Einfluss des jeweiligen Aktionärs und anderen Faktoren abhängig. Daher muss im Einzelfall geprüft werden, wie umfassend die Treuepflicht ist.


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Kontakt:


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: § 118 AktG, § 122 AktG, § 131 AktG, § 134 AktG, § 245 AktG, § 826 AktG, § 58ff AktG, § 254 AktG, § 271 AktG, § 54 AktG

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