Das Recht der AG Teil 4 Organisation

Die Aktiengesellschaft hat drei Organe. Die Hauptversammlung (auch Mitgliederversammlung genannt), den Aufsichtsrat und den Vorstand.

1. Der Vorstand

Der Vorstand hat nach § 76 AktG unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten. Im Gegensatz zu den Geschäftsführern einer GmbH ist er an keine Weisungen der Gesellschafter, welche man bei der Aktiengesellschaft Aktionäre nennt, gebunden. Demnach können weder der Aufsichtsrat, die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung), noch ein einzelner Aktionär dem Vorstand Weisungen erteilen. Der Vorstand ist für die Geschäftsführung (§ 77 AktG) und die Vertretung im Rechtsverkehr (§ 78 AktG) mit Dritten zuständig. Grundlagengeschäfte bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung und können nicht alleine vom Vorstand entschieden werden.

Mitglieder des Vorstandes sind natürliche Personen. Der Vorstand kann nach § 76 Abs. 2 AktG aus einer oder mehreren Personen bestehen. Der Vorstand kann auch nur aus einer Person bestehen, wenn das Grundkapital der Aktiengesellschaft drei Millionen Euro beträgt. Dies muss in der Satzung verankert sein. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. Von dieser Regelung kann in der Satzung (Gesellschaftsvertrag) abgewichen werden.Nach § 84 Abs. 1 AktG bestellt der Aufsichtsrat Vorstandmitglieder auf höchstens 5 Jahre. Eine wiederholte Bestellung sowie die Verlängerung der Zeit im Vorstand um weitere maximal 5 Jahre ist möglich.
Nach § 93 AktG haben die Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. Bei Pflichtverletzung sind die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig und unklar, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Folglich haftet der Vorstand bei fehlerhafter und unsorgfältiger Geschäftsführung gegenüber der Geschäftsführung auf Schadenersatz. In diesem Fall wird die AG gegen den Vorstand vom Aufsichtsrat nach § 112 AktG vertreten. Eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber Dritten ist äußerst selten.

2. Der Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe die Geschäftsführung zu überwachen (§ 111 AktG). Er hat ein Einsichtsrecht in die Bücher der Aktiengesellschaft. Folglich ist er das Kontrollorgan der Aktiengesellschaft. Der Aufsichtsrat besteht nach § 95 AktG prinzipiell aus drei Mitgliedern. Je nach Höhe des Grundkapitals kann die Zahl zwischen neun, fünfzehn oder einundzwanzig Mitgliedern variieren (siehe § 95 Abs. 1 AktG). Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Hauptversammlung gewählt (§ 101 AktG). Mitglied des Aufsichtsrates können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein. Weitere persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder sind in § 100 AktG normiert.

3. Die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung)

Die Aktionäre üben ihre Rechte in der Hauptversammlung aus. Nach § 118 AktG sollen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates an der Hauptversammlung teilnehmen. In bestimmten Fällen kann in der Satzung bestimmt werden, dass Mitglieder per Bild- oder Tonübertragung teilnehmen dürfen. Die Hauptversammlung ist für die in § 119 AktG genannten Grundlagengeschäfte zuständig.

Diese sind zum Beispiel:

  • die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates
  • die Verwendung des BilanzgewinnsDie Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
  • Satzungsänderungen
  • Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung
  • die Auflösung der Gesellschaft
  • usw.

Nach § 121 AktG ist die Hauptversammlung in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert. Normalerweise wird die Hauptversammlung durch den Vorstand einberufen. Die Hauptversammlung kann auch auf Verlangen einer Minderheit der Aktionäre einberufen werden (§ 122 AktG).


 

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Stand: Oktober 2012


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

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