Das Recht der AG Teil 4 Organisation
Die Aktiengesellschaft hat drei Organe. Die Hauptversammlung (auch Mitgliederversammlung genannt), den Aufsichtsrat und den Vorstand.
1. Der Vorstand
Der Vorstand hat nach § 76 AktG unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten. Im Gegensatz zu den Geschäftsführern einer GmbH ist er an keine Weisungen der Gesellschafter, welche man bei der Aktiengesellschaft Aktionäre nennt, gebunden. Demnach können weder der Aufsichtsrat, die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung), noch ein einzelner Aktionär dem Vorstand Weisungen erteilen. Der Vorstand ist für die Geschäftsführung (§ 77 AktG) und die Vertretung im Rechtsverkehr (§ 78 AktG) mit Dritten zuständig. Grundlagengeschäfte bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung und können nicht alleine vom Vorstand entschieden werden.
Mitglieder des Vorstandes sind natürliche Personen. Der Vorstand kann nach § 76 Abs. 2 AktG aus einer oder mehreren Personen bestehen. Der Vorstand kann auch nur aus einer Person bestehen, wenn das Grundkapital der Aktiengesellschaft drei Millionen Euro beträgt. Dies muss in der Satzung verankert sein. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. Von dieser Regelung kann in der Satzung (Gesellschaftsvertrag) abgewichen werden.Nach § 84 Abs. 1 AktG bestellt der Aufsichtsrat Vorstandmitglieder auf höchstens 5 Jahre. Eine wiederholte Bestellung sowie die Verlängerung der Zeit im Vorstand um weitere maximal 5 Jahre ist möglich.
Nach § 93 AktG haben die Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. Bei Pflichtverletzung sind die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig und unklar, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Folglich haftet der Vorstand bei fehlerhafter und unsorgfältiger Geschäftsführung gegenüber der Geschäftsführung auf Schadenersatz. In diesem Fall wird die AG gegen den Vorstand vom Aufsichtsrat nach § 112 AktG vertreten. Eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber Dritten ist äußerst selten.
2. Der Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe die Geschäftsführung zu überwachen (§ 111 AktG). Er hat ein Einsichtsrecht in die Bücher der Aktiengesellschaft. Folglich ist er das Kontrollorgan der Aktiengesellschaft. Der Aufsichtsrat besteht nach § 95 AktG prinzipiell aus drei Mitgliedern. Je nach Höhe des Grundkapitals kann die Zahl zwischen neun, fünfzehn oder einundzwanzig Mitgliedern variieren (siehe § 95 Abs. 1 AktG). Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Hauptversammlung gewählt (§ 101 AktG). Mitglied des Aufsichtsrates können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein. Weitere persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder sind in § 100 AktG normiert.
3. Die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung)
Die Aktionäre üben ihre Rechte in der Hauptversammlung aus. Nach § 118 AktG sollen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates an der Hauptversammlung teilnehmen. In bestimmten Fällen kann in der Satzung bestimmt werden, dass Mitglieder per Bild- oder Tonübertragung teilnehmen dürfen. Die Hauptversammlung ist für die in § 119 AktG genannten Grundlagengeschäfte zuständig.
Diese sind zum Beispiel:
- die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates
- die Verwendung des BilanzgewinnsDie Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
- Satzungsänderungen
- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung
- die Auflösung der Gesellschaft
- usw.
Nach § 121 AktG ist die Hauptversammlung in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert. Normalerweise wird die Hauptversammlung durch den Vorstand einberufen. Die Hauptversammlung kann auch auf Verlangen einer Minderheit der Aktionäre einberufen werden (§ 122 AktG).
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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