Das Recht der AG Teil 5 Rechtsstellung der Aktionäre

Die Aktionäre sind die Eigentümer der Aktiengesellschaft. Die Mitgliedschaft des Aktionärs wird durch die Aktie verkörpert. Der Aktionär hat Mitverwaltungs- und Vermögensrechte. Das sind im Wesentlichen folgende Rechte:

  • Recht auf Teilnahme bei der Hauptversammlung (Fußnote)
  • Recht auf Einberufung der Hauptversammlung (Fußnote)

Nach § 122 Abs. 1 AktG ist die Hauptversammlung einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteil zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Dieses Anliegen ist an den Vorstand zu richten.

  • Auskunftsrecht des Aktionärs (Fußnote)

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Darüber hinaus erstreckt sich die Auskunftspflicht auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Aktiengesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

Achtung: Der Vorstand darf die Auskunft nur aus den in § 131 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 genannten Gründen verweigern.

  • Stimmrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (Fußnote)

Das Stimmrecht beginnt erst mit der vollständigen Leistung der Einlage. Nach § 134 AktG wird das Stimmrecht nach Aktiennennbeträgen, bei Stückaktien nach deren Zahl ausgeübt.

  • Anfechtungsbefugnis von Hauptversammlungsbeschlüssen (Fußnote)

Jeder Aktionär, der in der Hauptversammlung erschienen ist und gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat.

Achtung: Der Aktionär muss die Aktie schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung der Hauptversammlung erworben haben.

In der Praxis hat das Anfechtungsrecht schon häufiger zu rechtsmissbräuchlichen Anfechtungsklagen geführt. Solche Aktionäre werden häufig „Berufsaktionäre“ oder „räuberische Aktionäre“ genannt. Diese Aktionäre legen Widerspruch gegen einen Beschluss ein, um sich die Rücknahme des Widerspruchs von der Gesellschaft bezahlen zu lassen. Dieses Vorgehen kann eine Schadensersatzhaftung des Anfechtenden gegenüber der Aktiengesellschaft begründen nach § 826 BGB. Um dieses Vorgehen zu vermindern wurde das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinien (Fußnote) erlassen.

  • Anspruch auf Anteil am Bilanzgewinn/ Dividendenanspruch (Fußnote)
  • Liquidationserlös nach § 271 AktG

Die Aktionäre haben auch Pflichten.
Die Hauptverpflichtung der Aktionäre ist in § 54 AktG festgehalten. Der Aktionär hat die Pflicht zur Leistung der Einlage. Daneben besteht eine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft sowie gegenüber den anderen Aktionären. Die Aktionäre sind zur Förderung des Gesellschaftszwecks verpflichtet und müssen Handlungen unterlassen, die der Gesellschaft schädigen. Die Treuepflicht ist vom Einfluss des jeweiligen Aktionärs und anderen Faktoren abhängig. Daher muss im Einzelfall geprüft werden, wie umfassend die Treuepflicht ist.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Das Recht der AG

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Oktober 2012


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 118 AktG, § 122 AktG, § 131 AktG, § 134 AktG, § 245 AktG, § 826 AktG, § 58ff AktG, § 254 AktG, § 271 AktG, § 54 AktG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosBankrechtKapitalmarktrecht
RechtsinfosBankrechtBörsenrecht
RechtsinfosGesellschaftsrechtAktiengesellschaftHauptversammlung
RechtsinfosGesellschaftsrechtAktiengesellschaftGesellschafter
RechtsinfosGesellschaftsrechtAktiengesellschaftStreit_und_Trennung
RechtsinfosBankrechtBankhaftung
RechtsinfosGesellschaftsrechtAktiengesellschaftAktionäreAktionärsklage
RechtsinfosVertragsrechtAnfechtung
RechtsinfosGesellschaftsrechtAktiengesellschaftAktionäre