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Das Einzelkaufmännisches Handelsgeschäft im Nachlass

Wurde vom Erblasser als Einzelkaufmann ein Handelsgeschäft betrieben, so fällt dieses in den Nachlass. Der Alleinerbe oder die Erbengemeinschaft wird mit Eintritt des Erbfalls der neue Inhaber des Handelsgeschäfts. Den Erben steht dann gemäß § 22 Abs. 1 HGB das Recht zu, dieses Geschäft fortzuführen. Der Name der vererbten Firma kann fortgeführt werden. Entweder behalten die Erben den Namen der Firma bei oder versehen den Namen mit einem Zusatz, der die Rechtsnachfolge kenntlich macht. Die Miterben müssen sich als Erbengemeinschaft in das Handelsregister eintragen lassen (§ 31 Abs.1 HGB).

Wichtig: Eine Erbengemeinschaft, die nur aus Vorerben besteht, kann das Handelsgeschäft als Erbengemeinschaft fortführen, nicht aber eine Gemeinschaft, die nur aus Erbteilserwerbern besteht. Beim einzelkaufmännischen Handelsgeschäft findet zudem keine Sondererbfolge wie bei der OHG und KG statt. Das Handelsgeschäft kann von den Erben ohne zeitliche Begrenzung in ungeteilter Erbengemeinschaft fortgeführt werden. Die Fortführung des einzelkaufmännischen Handelsgeschäfts hat für die Erben eine weit reichende Konsequenz. Die Erben haften unbeschränkt für alle vom Erblasser in seinem begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie das Geschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines Nachfolgezusatzes fortführen. Im Gegensatz zur allgemeinen Erbenhaftung ist eine Beschränkung auf das, was effektiv im Nachlass vorhanden ist, nicht möglich.

Wichtig: Diese weitgehende Haftung können die Erben dadurch vermeiden, dass sie die Fortführung des ererbten Geschäfts innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft einstellen. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Unternehmer eine Fortführung des Handelsgeschäftes durch eine Erbengemeinschaft vermeiden sollte. Dies bietet sich zwar an, wenn der Unternehmer alle Familienangehörigen in das Unternehmen einbeziehen möchte. Es ist jedoch zu bedenken, dass sich trotz der familiären Verbundenheit der Mitglieder der Erbengemeinschaft sich die Erben untereinander zerstreiten können. Eine solche Situation kann beispielsweise eintreten, wenn ein Mitglied der Erbengemeinschaft verstirbt und selbst von einer Erbengemeinschaft beerbt wird. Es ist daher ratsam Vorkehrungen zu treffen, dass auch langfristig eine einheitliche Willensbildung innerhalb der Erbengemeinschaft sichergestellt ist.


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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