Das Bankgeheimnis: Teil 5 Besonderheiten im Zivilprozeß
Im Zivilprozeß gibt es verschiedene Zeugnisverweigerungsrechte, die für Kreditinstitute von Bedeutung sind:
- § 383 I Nr. 6 ZPO (Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen): Hiernach sind Zeugen berechtigt, die Aussage über Tatsachen zu verweigern, die ihnen kraft ihres Amtes anvertraut wurden und deren Geheimhaltung geboten ist. Dies ist bei den einer Bank mitgeteilten Tatsachen regelmäßig der Fall, weil seitens des Kunden prinzipiell ein berechtigtes Interesse besteht, die Informationen vor der Kenntnisnahme Dritter zu schützen. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 I Nr. 6 ZPO erstreckt sich auch auf die Angestellten oder sonstige Hilfspersonen des Kreditinstitutes.
- § 384 Nr. 3 ZPO (Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen): Daneben besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht über solche Fragen, deren Beantwortung ohne die Offenbarung eines Gewerbegeheimnisses nicht möglich ist. Zu den durch § 384 Nr. 3 ZPO geschützten Geheimnisse zählt auch das Bankgeheimnis.
Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
Allerdings besteht eine Aussagepflicht, wenn der Kunde die Bank von der Verschwiegenheitspflicht entbunden hat, § 385 II ZPO.
Auch ist die Bank zur Weitergabe von Kundeninformationen verpflichtet, wenn gesetzliche Vorschriften dies vorschreiben (Bsp.: Drittschuldnererklärung, § 840 ZPO). Diese Auskunftspflicht geht dem Bankgeheimnis vor.
Die Regelungen der ZPO zur Auskunftsverweigerung gelten durch entsprechende Verweisungen auch im Arbeitsgerichtsprozess, im Sozialgerichtsverfahren, im Verwaltungsgerichtsverfahren, im Insolvenzverfahren sowie in der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
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Stand: Dezember 2025
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