Das Bankgeheimnis: Teil 3 Grenzen des Bankgeheimnisses im Zivilrecht anhand einiger Beispiele


Die Einwilligung des Kunden

Der Kunde kann das Kreditinstitut von der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses im Einzelfall oder in einem bestimmten Umfang entbinden. Der Kunde kann also in die Weitergabe der ihn betreffenden Informationen einwilligen.
Voraussetzung ist eine Einwilligung i.S.d. § 183 BGB, also eine bewusste Willenserklärung des Kunden.

Der Kunde kann das Kreditinstitut

  • ausdrücklich (durch Unterzeichnung einer vorformulierten Einwilligungserklärung wie die SCHUFA-Klausel) oder 
  • konkludent (im Scheckverkehr für Scheckbestätigungen)

von der Wahrung des Bankgeheimnisses entbinden.

Die Bürgschaft

Kreditinstitute sind gegenüber dem Bürgen i.d.R. nicht zur Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners berechtigt; sie unterliegen insofern der Verschwiegenheitspflicht.
Von einer konkludenten Befreiung des Kreditinstitutes vom Bankgeheimnis kann insoweit ausgegangen werden, als dass das Kreditinstitut dem Bürgen zumindest Auskünfte über die Höhe der Bürgschaftsschuld geben darf.

Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht:

  • Geht der Bürge bei Abgabe der Bürgschaft offensichtlich von irrigen Vorstellungen über das Kreditverhältnis zwischen Hauptschuldner und Bank aus, ergibt sich ausnahmsweise eine Aufklärungspflicht der Bank.
  • Auch besteht seitens der Bank eine sofortige Informationspflicht, wenn die Bank im Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaft die Kreditunwürdigkeit des Hauptschuldners kennt, so dass der Bürge im Ergebnis wirtschaftlich sofort haften müsste.

Besteht also eine Aufklärungspflicht der Bank, kann sich das Kreditinstitut nicht auf das Bankgeheimnis berufen.

Wird der Bürge vom Kreditinstitut in Anspruch genommen, gehen die Ansprüche des Kreditinstitutes gegen den Hauptschuldner auf den Bürgen über (§ 774 BGB). Der Bürge kann jetzt vom Kreditinstitut alle Auskünfte und Informationen einholen, die für den Rückgriff gegen den Hauptschuldner notwendig sind (§§ 412, 402 BGB).
Das Kreditinstitut hat mit Rücksicht auf das Bankgeheimnis persönliche Angaben des Hauptschuldners in den betreffenden Unterlagen unkenntlich zu machen.

Das Insolvenzverfahren

Wird das Insolvenzverfahren eröffnet geht das Recht auf Auskunft auf den Insolvenzverwalter über. Das Auskunftsrecht geht allerdings nur dann über, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Sind insolvenzunabhängige Interessen des Schuldners betroffen, steht dem Insolvenzverwalter kein Auskunftsanspruch zu.
Insoweit muss die Bank die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses beachten.

Der Nachlass

Der Erbe des Kunden tritt in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein. Dem Erben steht nun der in der Geschäftsverbindung des Verstorbenen begründete Auskunftsanspruch gegen die Bank zu (§§ 675, 666 BGB).
Der Informationsanspruch des Erben beschränkt sich jedoch auf vermögensrechtliche Angelegenheiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Erblasser. Die Erben haben keinen Anspruch auf Informationen über persönlichkeitsbezogene Geheimnisse des verstorbenen Kunden.

Der Pflichtteilsberechtigte kann dagegen von der Bank keine Auskünfte über den Bestand des Nachlasses verlangen. Er muss sich direkt an den Erben wenden (§ 2314 BGB).

Die Pflichtenkollision

Es ist auch möglich, dass das Kreditinstitut in eine Pflichtenkollision gerät:
Schließen zwei Kunden desselben Kreditinstitutes miteinander Geschäfte ab, stehen sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit des einen Kunden einer möglichen Warnpflicht des anderen Kunden gegenüber.

Dazu ist folgendes anzumerken:
Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, vor gefährlichen Geschäften zu warnen und über die Vermögensverhältnisse des potentiellen Geschäftspartners zu warnen.

Insoweit hat das Bankgeheimnis stets Vorrang.

Die Aufgabe der Bank besteht nicht darin, Kunden, die miteinander Geschäfte betreiben, das geschäftliche Risiko abzunehmen. Auch steht es dem Kunden frei, von dem anderen Kunden die Entbindung vom Bankgeheimnis zu verlangen.


Eine Warnpflicht hat der Verschwiegenheitspflicht gegenüber dann Vorrang, wenn der eine Kunde für die Bank erkennbar ansetzt, den anderen zu betrügen.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass im Falle einer Pflichtenkollision es einer in jedem Einzelfalle konkreten Güter- und Interessensabwägung bedarf. Sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles müssen besonders berücksichtigt werden.




























 

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Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

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Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.

Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.

Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.

Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.

Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.

Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.

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