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Das Bankgeheimnis: Teil 6 Durchbrechung im Strafverfahren



Zeugnisverweigerungsrechte

Im Strafverfahren besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen der §§ 53 bis 55 StPO (Berufsgeheimnisse).
Für Bankangestellte besteht im Strafverfahren, im Gegensatz zum Zivilprozess, kein Zeugnisverweigerungsrecht.
Ebenso wenig steht den Kreditinstituten ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 53 a StPO zu. Die Mitarbeiter sind deshalb zur Aussage vor der Staatsanwaltschaft verpflichtet.

Ausnahme von der Aussagepflicht

Wird beispielsweise dem Bankmitarbeiter die Beihilfe zu einer von einem Kunden begangenen Steuerhinterziehung zur Last gelegt, ist er als Beschuldigter nicht zu einer Aussage gegen sich selbst verpflichtet.

Zeugenvernehmung

Die Inhaber, Organe und Mitarbeiter der Kreditinstitute sind gem. § 161 a StPO verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen.

Zu Beachten:
Bei der Polizei (= Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft) hingegen gilt das Bankgeheimnis, so dass eine Aussagepflicht nicht besteht. Die Aussage vor der Polizei kann demnach unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigert werden, wenn die Polizei von der Staatsanwaltschaft mit den Ermittlungen beauftragt wird.

Der Zeuge ist verpflichtet sich auf seine Vernehmung gewissenhaft vorzubereiten. Anzumerken ist, dass eine Vernehmung des Vorstandes im Hinblick auf einen Geschäftsvorfall, an dem dieser nicht beteiligt war, unzulässig ist.

Durchsuchung und Beschlagnahme

Die Staatsanwaltschaft kann Geschäftsunterlagen des Kreditinstitutes beschlagnahmen (§§ 94 II, 98 StPO), sofern diese als Beweismittel von Bedeutung sind.
Im Rahmen des § 103 StPO kann auch die Durchsuchung der Geschäftsräume des Kreditinstituts angeordnet werden. Sowohl die Beschlagnahme als auch die Durchsuchungsanordnung bedürfen eines richterlichen Beschlusses (Ausnahme: Gefahr im Verzug).
Möglichkeiten der Abwendungsvorlage bzw. Abwendungsauskunft
Kreditinstitute dürfen aufgrund der Wahrung des Bankgeheimnisses außerhalb einer formellen Zeugenvernehmung (§ 161 a StPO) keine Auskünfte auf Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft erteilen.

Für die Kreditinstitute bestehen daneben aber freiwillige Möglichkeiten die kundenbezogenen Geschäftsunterlagen herauszugeben:

(1) Die Abwendungsvorlage

In diesem Fall wird den Kreditinstituten beispielsweise mit der Zustellung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses gleichzeitig nahe gelegt, die Durchsuchung der Geschäftsräume durch Vorlage von Fotokopien abzuwenden.

(2) Die Abwendungsauskunft

Die angedrohte oder zugestellte Zeugenladung wird mit dem Vermerk versehen, dass die Zeugeneinvernahme durch die schriftliche Beantwortung der gestellten Fragen und der Beifügung der dazugehörigen Unterlagen abgewendet werden kann.


Diese beiden Vorgehensweisen werden im Hinblick auf das zu wahrende Bankgeheimnis als zulässig erachtet. Das Kreditinstitut kann es aber auch auf die Durchführung der angedrohten Maßnahme ankommen lassen; es ist zur Abwendung nicht verpflichtet.






 

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Stand: Dezember 2025



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