DIE HANDELSVERTRETERPROVISION - EINFÜHRUNG - Teil 8 - Entstehung des Provisionsanspruchs: Geschäftsausführung, Vorschuss, teilleistung
Verfasst von:
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
II. Kapitel
Die Fälligkeit und damit die Entstehung des unbedingten Provisionsanspruchs ist in § 87 a HGB [Fälligkeit der Provision] gesetzlich normiert.
- Bedeutung und gesetzlichen Regelung (1.)
- Entstehung des Provisionsanspruchs (2.)
- Entfallen des Provisionsanspruchs (3.)
- Provision bei nicht vertragsgemäß ausgeführten Geschäften (4.)
- Fälligkeit und Verjährung des Anspruchs (5.)
Diesen Themen wird im folgenden Kapitel auf den Grund gegangen.
1. Bedeutung und gesetzliche Regelung
Die Vorschrift des § 87a HGB beantwortet die Frage, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit aus der Provisionsanwartschaft (§ 87 HGB) des Handelsvertreters ein unbedingter und endgültiger Provisionsanspruch wird. Geregelt werden Entstehen, Fälligkeit und Scheitern des Provisionsanspruchs.
Die Bestimmung orientiert sich am Grundsatz der Erfolgsabhängigkeit. Das bedeutet, erst die Ausführung des Geschäfts bringt den Provisionsanspruch zur Entstehung. § 87 a HGB ist demnach nur für die erfolgsabhängigen Vergütungen (z.B. Vermittlungs- und Abschlussprovision; Bezirksprovision) anwendbar. Die Bestimmung kann nicht auf die sog. Verwaltungsprovisionen (z.B. Inkassoprovision) angewendet werden. Auch die Delkredereprovision (§ 86b HGB) fällt nicht unter den Anwendungsbereich der Regelung.1
2. Der Provisionsanspruch bei Geschäftsausführung
2.1. Grundsatz
§ 87a Abs. 1 HGB regelt die Grundtatbestände, damit ein Anspruch auf die Handelsvertreterprovision überhaupt entstehen kann. Danach entsteht der Provisionsanspruch, wenn das Geschäft vom Unternehmer (Satz 1) oder von dem Dritten (Satz 3) ausgeführt worden ist.
Der Provisionsanspruch steht also unter der Bedingung, dass das Geschäft durch einen der Geschäftspartner ausgeführt wird.
2.2. Die Geschäftsausführung
2.2.1. Begriff der Geschäftsausführung
Was bedeutet „Geschäftsausführung“ in der Vorschrift?
Ein Geschäft gilt als ausgeführt, wenn der Vertrag vollzogen wird, d.h. der Unternehmer oder der Dritte erbringt die Leistung, zu der er vertraglich verpflichtet ist. Maßgeblich ist also die Leistungshandlung. Wann genau die Leistungshandlung erbracht ist, hängt von der Art des Geschäfts und den jeweiligen Vertragsvereinbarungen ab.
Beispiel:
Eine Sache wird unter Eigentumsvorbehalt verkauft. Mit Übergabe der Kaufsache an den Käufer und der Übereignung unter der Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung ist das Geschäft ausgeführt.
à Bereits mit der Übergabe liegt Geschäftsausführung vor, unabhängig davon wann Kaufpreis gezahlt wird.
Keine Ausführung liegt vor, wenn der Dritte beispielsweise eine Leistung des Unternehmers als mangelhaft zurückweist.2
Grundsatz:
Die Provision nach § 87 a Abs. 1 Satz 1 HGB steht unter zwei Bedingungen :
1) Der aufschiebenden Bedingung3: Geschäftsausführung durch den Unternehmer (Abs. 1).
2) Der auflösenden Bedingung: Leistung des Dritten (Abs. 2).
Hat der Unternehmer das Geschäft ausgeführt, der Dritte aber nicht geleistet, ist der Provisionsanspruch noch nicht endgültig entstanden.
2.2.2. Anspruch auf Provisionsvorschuss
Der Handelsvertreter hat mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer in jedem Fall einen Anspruch auf angemessenen Vorschuss aus § 87 a Abs. 1 Satz 2 HGB.
- Warum Vorschuss?
Unter Umständen hat der Handelsvertreter erhebliche Aufwendungen, die er nicht selbst vorfinanzieren soll.
- Voraussetzungen des Anspruchs auf Provisionsvorschuss?
Der Anspruch entsteht mit Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer, wenn aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung von der gesetzlichen Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 1 HGB abgewichen wird und der Anspruch auf Provision deshalb noch nicht entsteht. (2.4.)
-
Höhe und Zeitpunkt des Vorschussanspruchs
Der Anspruch auf Vorschuss entsteht in angemessener Höhe, sobald der Unternehmer seine Handlungen zur Ausführung des Kundengeschäfts beendet hat. Der Vorschuss kann durch Vertrag also näher geregelt werden, z.B. in Form eines bestimmten Prozentsatzes von der Provision. Die angemessene Höhe ist dabei nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Der Anspruch auf Provision wird spätestens am letzten Tag des der Geschäftsausführung folgenden Monats fällig.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Belange des Handelsvertreters dadurch geschützt sind, dass er in jedem Falle bei Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer einen Vorschussanspruch hat, der unabdingbar ist. Der Vorschussanspruch kann ins Leere gehen, wenn der Unternehmer mit der Geschäftsausführung solange wartet, bis der Kunde die geschuldete Leistung erbringt.4
2.2.3. Ausführung des Geschäfts durch den Kunden
Aus der Regelung des § 87 a Abs. 1 Satz 3 HGB geht hervor, dass der Handelsvertreter (unabhängig von einer Vereinbarung) den Anspruch auf Provision hat, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.
Die Ausführung durch den Dritten liegt darin, dass er die von ihm nach dem Vertrag mit dem Unternehmer geschuldete Leistung bewirkt. Dies kann erfolgen, selbst wenn der Unternehmer seinerseits noch nicht geleistet hat. Es kommt hier auf den konkreten Leistungserfolg an. Durch die Leistung des Dritten ist der mit dem Vertrag für den Unternehmer bezweckte Erfolg eingetreten.5
2.2.4. Ersatz- und Teilleistungen
2.2.4.1. Ersatzleistungen
Der Provisionsanspruch entsteht für den Handelsvertreter auch, wenn der Kunde das Geschäft nicht ausführt, der Unternehmer aber infolge der Nichtausführung eine rechtlich vollwertige Ersatzleistung erhält. Der vertragsmäßigen Leistung des Kunden stehen diejenigen Rechtshandlungen gleich, durch welche er seine Leistungspflicht ebenfalls erfüllen kann.
Mit der Ersatzleistung wird das wirtschaftliche Interesse des Unternehmers an dem Geschäft befriedigt.
Beispiel:
Aufrechnung des Kunden; Zahlung von Schadensersatz statt der Leistung
Nimmt der Unternehmer eine derartige Leistung des Kunden an, ist der Anspruch des Unternehmers aus dem Kundengeschäft erfüllt.
2.2.4.2. Teilleistungen
Führt der Unternehmer das Geschäft nur zum Teil aus und nimmt der Kunde diese Teilleistung an, entsteht dem Handelsvertreter nur ein anteiliger Provisionsanspruch. In Höhe des noch nicht geleisteten Teils bleibt es bei der Provisionsanwartschaft (§ 87 HGB).
Leistet der Kunde nur teilweise, entsteht dem Handelsvertreter nur ein anteiliger Provisionsanspruch, wenn feststeht, dass die übrige Leistung nicht mehr erfolgt. In Höhe des noch nicht geleisteten Teils bleibt es bei der Provisionsanwartschaft nach § 87 HGB.6
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de.
1MüKo HGB, § 87 a Rdn. 5.
2MüKo HGB, § 87a Rdn. 9.
3BGH in NJW-RR 1990, 868.
4BB 1963, 567 (570).
5Hopt, Handelsvertreterrecht, § 87 a, Rdn. 11.
6Hopt, Handelsvertreterrecht, § 87 a, Rdn. 10, 11.

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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
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- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
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Beruflicher Hintergrund
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- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
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Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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