DIE HANDELSVERTRETERPROVISION - EINFÜHRUNG - Teil 9 - Entstehung des Provisionsanspruchs: Dauerverträge und abweichende Vereinbarungen
2.3. Rechtslage bei Dauerverträgen
Hinsichtlich der Entstehung der Ansprüche auf Die Handelsvertreterprovision nach § 87 a Abs. 1 HGB sind Dauerverträge anzusprechen:
- Sukzessivlieferungsverträge
Bei Sukzessivlieferungsverträgen verpflichtet sich eine Partei über einen längeren Zeitraum hinweg eine bestimmte Warenmenge von der anderen Partei zu beziehen. Mit Abschluss des Vertrages entsteht die Provisionsanwartschaft nach § 87 Abs. 1 HGB. Bei den einzelnen Lieferungen (Fußnote) im Rahmen dieses Vertrages handelt es sich um Teilleistungen, zu denen die jeweilige Vertragspartei berechtigt ist. Die Teilleistungen begründen einen Provisionsanspruch des Handelsvertreters nach § 87 a Abs. 1 HGB.
- Bezugsverträge
Bei Bezugsverträgen verpflichtet sich der Kunde künftig bestimmte Artikel ausschließlich bei dem vertretenen Unternehmen zu bestellen. Hierbei handelt es sich um einzelne Geschäfte (Fußnote). Werden diese Geschäfte vor Vertragsbeendigung abgeschlossen, kann der Handelsvertreter für diese Geschäfte Provisionsansprüche nach § 87a HGB geltend machen.
Achtung: Für nachvertragliche Einzelgeschäfte aus dem Bezugsvertrag stehen dem Handelsvertreter keine Provisionsansprüche mehr zu.1
- Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträge
Mit Abschluss des Geschäfts erwirbt der Handelsvertreter bei Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträgen ebenfalls eine Provisionsanwartschaft. Das Geschäft wird, unabhängig von der Dauer, mit Gebrauchsüberlassung ausgeführt. Der Provisionsanspruch entsteht also bereits im Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung der Sache.2
2.4. Abweichende Vereinbarungen
Die Parteien können hinsichtlich des Zeitpunktes der Entstehung des Provisionsanspruchs (Fußnote) abweichende Vereinbarungen treffen:
- Die Parteien können vereinbaren, dass der Provisionsanspruch des Handelsvertreters zu einem früheren Zeitpunkt entsteht und nicht erst durch die Geschäftsausführung.
- Unternehmer und Handelsvertreter können vereinbaren, dass der Provisionsanspruch nicht bereits mit der Geschäftsausführung durch den Unternehmer, sondern erst mit der Ausführung des Geschäfts durch den Kunden entsteht.
Wird eine derartige Vereinbarung getroffen, kann der Handelsvertreter mit der Geschäftsausführung durch den Unternehmer den angemessenen Provisionsvorschuss verlangen. (Fußnote)
-
Zugunsten des Handelsvertreters kann eine Vereinbarung getroffen werden, dass dieser bereits bei einer Teilausführung des Geschäfts durch den Unternehmer oder den Kunden die volle Provision erhalten soll.
Bei folgenden Vorschriften des § 87a Abs. 1 HGB handelt es sich um zwingende Regelungen, von denen vertraglich nicht abgewichen werden kann:
- § 87a Abs. 1 Satz 3 HGB, wonach der Handelsvertreter einen Provisionsanspruch hat, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.
- § 87a Abs. 1 Satz 2 HGB ist ebenfalls eine zwingende Vorschrift: Der Anspruchs des Handelsvertreters auf Provisionsvorschuss kann nicht wirksam ausgeschossen werden. In zulässiger Weise können die Parteien lediglich die Höhe des Vorschussanspruchs vertraglich regeln.3
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de.
1NJW 1958, 180.
2MüKo HGB, § 87 a Rdn. 19f.; Küstner/Thume I, Rdn. 944.
3MüKo HGB, § 87 a Rdn. 23.

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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
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- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
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