DIE HANDELSVERTRETERPROVISION - EINFÜHRUNG - Teil 6 - Provisionspflichtige Geschäfte des Handelsvertreters, Inkassoprovision

6. Die Inkassoprovision des Handelsvertreters

Nach § 87 Abs. 4 HGB steht dem Handelsvertreter neben dem Anspruch auf Abschlussprovision ein Anspruch auf Inkassoprovision zu, wenn er auftragsgemäß Gelder der Kunden zugunsten des Unternehmers einzieht..

6.1. Zweck der Regelung

Der Einzug von Geldern der Kunden, fällt nicht in den Aufgabenbereich des Handelsvertreters - deshalb entsteht ihm bei entsprechender Beauftragung durch den Unternehmer eine zusätzliche Provision.

6.2. Inkasso-Beauftragung

Dem Handelsvertreter muss vom Unternehmer zur Einziehung dieser Beträge ein Inkassoauftrag (Fußnote) erteilt werden. Die Inkassovereinbarung kann bei Abschluss des Handelsvertretervertrags, aber auch erst später geschlossen werden.

Zieht der Handelsvertreter eigenmächtig Beträge ein, ohne dazu berechtigt zu sein, entsteht ihm kein Provisionsanspruch nach § 87 Abs. 4 HGB. Der Unternehmer hat aber die Möglichkeit die Einziehung nachträglich zu genehmigen. Mit der Genehmigung des Unternehmers erwächst dem Handelsvertreter ein Provisionsanspruch.
Der Inkassoauftrag kann gegenständlich, räumlich, persönlich und zeitlich begrenzt werden. Üblicherweise ergeht mit der Inkassovereinbarung eine Inkassovollmacht. Die übliche Abschlussvollmacht berechtigt nicht zum Inkasso.

6.3. Fälligkeit und Höhe der Inkassoprovision

Zieht der Handelsvertreter Beträge von Kunden ein, entsteht der Anspruch auf Inkassoprovision, wenn sich die Einziehung im Rahmen der getroffenen Inkassovereinbarung hält. Gleichzeitig wird der Anspruch auf Inkassoprovision fällig.

Die Höhe der Inkassoprovision bestimmt sich nach der gesetzlichen Regelung des § 87 b HGB [Fußnote]. Bestehen vertragliche Vereinbarungen hinsichtlich der Höhe der Provision, gehen diese vor.

Die Inkassovereinbarung bzw. der Inkassoauftrag endet mit dem Handelsvertretervertrag. Die Vereinbarung kann aber vor Beendigung des Vertreterverhältnisses gekündigt oder widerrufen werden.


 

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Stand: Juli 2007


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.

Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.

Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.

Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf  unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

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  • Handelsvertreterausgleich in der aktuellen Rechtsprechung
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  • Franchisesysteme gründen – weitsichtige Planung von Franchise- und Partnersystemen
  • Datenschutz in Franchisesystemen – das unterschätzte Problem
  • Grundlagen der Franchise – wie Franchisenehmer gute Franchisesysteme erkennen
  • Schuldübernahme des vorhergehenden Franchisenehmers nach 25 HGB als Risiko bei der Fortführung Franchisestandorte durch neue Franchisenehmer
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


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