Beurteilungsermessen der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich Abberufung auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

Beurteilungsermessen der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich Abberufung auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

Das OLG Schleswig hat in seinem Beschluss vom 08.11.2006 folgendes entschieden:

Auch wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Verwalters vorliegt, steht der Eigentümergemeinschaft für ihre Entscheidung grundsätzlich ein Beurteilungsermesssen zu. Deshalb lässt sich ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft auf Abberufung des Verwalters erst dann bejahen, wenn dessen Nichtabberufung nicht mehr den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würde, das heisst, nicht mehr vertretbar wäre.

Dazu führt es unter anderem aus:

"Gemäß § 26 WEG kann ein Verwalter von der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden. Da hier lediglich ein Wohnungseigentümer gegen die Mehrheit der Eigentümergemeinschaft die Abberufung des Verwalters begehrt, ist allein das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abberufung noch nicht ausreichend, sondern vielmehr deren unerlässliche Mindestvoraussetzung. Denn selbst wenn ein wichtiger Grund vorliegt, steht der Eigentümergemeinschaft bei ihren Entscheidungen grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zu (Fußnote). Deshalb lässt sich ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft auf Abberufung des Verwalters erst dann bejahen, wenn die Nichtabberufung des Verwalters nicht mehr den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung i.S.d. § 21 III, IV WEG entspricht, d.h. nicht mehr vertretbar ist (Fußnote)."

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Gericht / Az.: OLG Schleswig vom 08.11.2006, 2 W 137/06
Normen: § 26 WEG

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