Betriebsbedingte Kündigung erhalten, was tun?

Sie haben gerade Ihre betriebsbedingte Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten und suchen nun Rat, was weiter zu tun ist? Dann sind Sie hier richtig!

Im Folgenden möchten wir Ihnen eine kurze Checkliste an die Hand geben, mit der Sie einfach und schnell feststellen können, ob es sich lohnt, gegen Ihre Kündigung gerichtlich vorzugehen. (VORSICHT: Die Klage gegen die Kündigung muss in jedem Fall innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingehen)

1. Schriftform der Kündigung
Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen die Kündigung nur mündlich ausgesprochen oder sie nur per Fax übermittelt, so fehlt es der Kündigung an der notwendigen Schriftform, die nur gewahrt ist, wenn sie die eine schriftliche Kündigung mit eigenhändiger Unterschrift erhalten haben.


2. Einhaltung der Kündigungsfrist
Ist die Schriftform eingehalten, so stellt sich als nächstes die Frage, ob der Arbeitgeber in der Kündigung die Kündigungsfrist eingehalten hat. Da diese zumeist entweder im Arbeitsvertrag selbst geregelt ist, lohnt sich ein Blick in diesen. Ist dort nur ein Verweis aufs Gesetz (§ 622 BGB) oder den anzuwendenden Tarifvertrag (die jeweils aktuelle Fassung finden Sie im Internet) zu finden, so sollten Sie auch in diese jeweiligen Vorschriften schauen. Bitte beachten Sie hierbei aber insbesondere, dass die arbeitsvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist die gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen nicht unterschreiten darf, da die vertragliche Vereinbarung andernfalls unwirksam ist und die gesetzlichen Fristen gelten.

3. Begründung der Kündigung
Entgegen der weitläufigen Meinung von Arbeitnehmern bedarf die Kündigung grundsätzlich nicht der Begründung. Mit Ausnahme von einzelgesetzlichen Sonderfällen (z.B. § 22 BBiG) muss die Kündigung grundsätzlich nicht begründet werden.

4. Kündigungsberechtigung der Unterschriebenen
Grundsätzlich muss eine Kündigung vom Arbeitgeber oder deren gesetzlichen Vertretern unterzeichnet werden. Bei Vertretungen muss der Kündigung die Originalvollmacht beigefügt werden, ansonsten kann die Kündigung umgehend zurückgewiesen werden.

5. Zugang der Kündigung
Weiterhin muss die Kündigung dem Arbeitnehmer nachweislich zugegangen sein. Aus diesem Grund erfolgt die Kündigung üblicherweise entweder durch eine persönliche Übergabe der Kündigung am Arbeitsort oder durch Übermittlung der Kündigung an die Wohnadresse des Arbeitnehmers durch Einschreiben oder Boten.

6. Betriebsratsanhörung
Besteht beim Arbeitgeber ein Betriebsrat muss der Betriebsrat inhaltlich wahrheitsgemäß und fristgerecht vor der Kündigung angehört worden, andernfalls ist die Kündigung gem. § 102 BetrVG unwirksam.

7. Zustimmungserfordernis
Bei einigen besonders schützenswerten Personengruppe (z.B. Schwangere, Schwerbehinderte etc.) ist eine Kündigung grundsätzlich nur dann zulässig und wirksam, wenn vorab das zuständige Integrationsamt der Kündigung ausdrücklich zugestimmt hat. Sollten Sie zu einer dieser Personengruppen gehören, so ist insbesondere das Vorhandensein dieser Zustimmung zu prüfen.

8. Betriebsbedingter Grund
Abschließend muss der Arbeitgeber ein vom Gesetzgeber akzeptierten betriebsbedingten Kündigungsgrund als Grundlage für den Kündigungsausspruch nachweisen können.

a. Unternehmerische Entscheidung
Grundlage der Kündigung muss eine unternehmerische Entscheidung (z.B. ein Beschluss der Geschäftsführung) sein.

b. Wegfall des Arbeitsplatzes
Durch diesen Beschluss muss weiterhin der konkret gekündigte Arbeitsplatz in Folge der Kündigung wegfallen…

c. Kein freier, vergleichbarer Arbeitsplatz
…und keine anderer vergleichbarer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber frei sein.

d. Ordnungsgemäße Sozialauswahl
Abschließend muss der Arbeitgeber von den in Frage kommenden vergleichbaren Arbeitnehmern den sozialstärksten bzw. bei mehreren Kündigungen die sozialstärksten Arbeitnehmer gekündigt haben. Erlaubte Kriterien sind hierbei die Betriebszugehörigkeit, das Alter, die Unterhaltsverpflichtungen etc. Ausgenommen werden können unter Umständen einzelne Leistungsträger. Da eine gerichtsfeste soziale Auswahl nach unserer umfangreichen Erfahrung nur selten möglich ist, sollte bei betriebsbedingten mit anwaltlicher Hilfe insbesondere die Sozialauswahl genauestens geprüft werden. Sollten Sie rechtschutzversichert sein, so empfehlen wir Ihnen die Einreichung einer entsprechenden Kündigungsschutzklage, da eine betriebsbedingte Kündigung zumeist an der Sozialauswahl scheitert.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 19.03.2011


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