Bei Online Auktionen in Widerrufsbelehrung besser eine Frist von einem Monat gewähren

Wer Online-Auktionen (Fußnote) als Unternehmer durchführt muss den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung klar und verständlich über seine Verbraucherrechte aufklären. Das ergibt sich aus den §§ 312c, 312d und 355 BGB. Hierbei ist durch den Unternehmer insbesondere auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers hinzuweisen, falls er die mittels fristgerechter Online-Auktion ersteigerte/gekaufte Ware nach Lieferung doch nicht (Fußnote) haben möchte. Dabei können sich einige Fallstricke ergeben. Denn falls diese Belehrung nicht korrekt vorgenommen wird, kann der Unternehmer von seiner Konkurrenz wegen Rechtsverstoß wettbewerbsrechtlich, kostenpflichtig abgemahnt werden. Hinzu kommt die Verpflichtung zum Abschluss einer Unterlassungsvereinbarung. Diese enthalten empfindliche Vertragsstrafen, welche der Unternehmer im Fall des erneuten Verstoßes zahlen muss.
In den letzen Monaten haben das OLG Hamburg und das KG Berlin entschieden, dass im Gegensatz zu Sofortkäufen bei Online-Auktionen die Widerrufsfrist einen Monat dauern soll und nicht wie üblich zwei Wochen. Diese Entscheidungen beruhen auf der Regelung des § 155 Abs. 2 Satz 2 BGB. Danach verlängert sich die Frist für Belehrung über den Widerruf auf einen Monat, wenn sie „nach Vertragsschluss“ dem Verbraucher in Textform übermittelt wird.
Bei Online-Auktionen, so die Gerichte, komme der Vertrag mit der Erklärung des Höchstbietenden bei Zeitablauf wirksam zustande. Daher seien alle Erklärungen (Fußnote), welcher der Versteigerer anschließend dem Käufer zuschickt, „nach Vertragsschluss“ im Sinne der Norm übermittelt. Bei einem Sofortkauf hingegen komme der Vertrag erst mit der Bestätigung des Käuferangebots durch den Verkäufer zustande (Fußnote). Daher könne dort noch bei Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung mitgeteilt werden.
Über diese nicht gerade praxisfreundliche Sichtweise lässt sich auf juristisch streiten. Wer sich aber den Ärger ersparen will, sollte einfach von vorneherein eine Widerrufsfrist von einem Monat einräumen und sich so gegen Abmahnung von der Konkurrenz weiter absichern, bis diese Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist.
Hinsichtlich der genauen Formulierung einer Verbraucherbelehrung gibt es eine eigens dafür geschaffene Verordnung über Informationspflichten bei Verbraucherverträgen. Dort werden alle Erfordernisse aufgeführt. Hinsichtlich der Widerrufsbelehrung gibt es auch ein offizielles Muster, welches verwendet werden kann. Man beachte dort die erste Fußnote, in der auf die Besonderheit der Ein-Monatsfrist ebenfalls hingewiesen wird..


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Normen: § 312c BGB § 312d BGB § 155 BGB

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