Befristungen mit und ohne Sachgrund
1. Mit sachlichem Grund, § 14 I TzBfG (beispielhafte Aufzählung):
An der Arbeitsleistung besteht nur ein vorübergehender betrieblicher Bedarf (§ 14 I Nr. 1 TzBfG). Das der Bedarf künftig wegfällt, muss schon bei Vertragsschluss feststehen.
Die Befristung erfolgt im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlusstätigkeit zu erleichtern (§ 14 I Nr. 2 TzBfG).
Der Arbeitnehmer vertritt einen anderen Arbeitnehmer (§ 14 I Nr. 3 TzBfG). Die Vertretung erfordert weder identische Aufgabengebiete noch eine zeitliche Übereinstimmung.
Die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt eine Befristung (§ 14 I Nr. 4 TzBfG).
Beispiel:
Eine künstlerische Tätigkeit zur Erstellung einer Bronzestatue durch den Bildhauer dauert ein halbes Jahr.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen ein Probearbeitsverhältnis ein (§ 14 I Nr. 5 TzBfG).
Gründe der Befristung liegen in der Person des Arbeitnehmers (§ 14 I Nr. 6 TzBfG).
Beispiel:
Der Arbeitnehmer wünscht ausdrücklich nur ein befristetes Arbeitsverhältnis.
Für den Wunsch des Arbeitnehmers müssen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektive Anhaltspunkte vorliegen (Fußnote).
Wird ein Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet und lassen diese nur eine befristete Beschäftigung zu. Diese haushaltsrechtliche Erwägung stellt einen sachlichen Grund dar (§ 14 I Nr. 7 TzBfG).
Durch gerichtlichen Vergleich wurde eine Befristung vereinbart (§ 14 I Nr. 8 TzBfG).
Beispiel:
Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht über den rechtlichen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bereits ein offener Streitpunkt.
Beachten Sie: Der außergerichtliche Vergleich wird hiervon nicht erfasst.
Darüber hinaus können weitere Gründe bestehen:
Beispiel 1:
Die Befristung erfolgt wegen einer Fortbildungsmaßnahme.
Beispiel 2:
Der Arbeitgeber befristet eine Stelle nur deshalb, weil er einer Auszubildenden diese Stelle beim späteren Zeitpunkt nach Beendigung der Ausbildung überlassen will.
2. Ohne sachlichen Grund, § 14 II TzBfG
Zeitbezogen
innerhalb von 2 Jahren
dreimal ist eine Verlängerung möglich, das heißt ein unmittelbares
Anschließen des neuen Arbeitsverhältnisses (BAG, NZA 2001, 546)
Der Arbeitnehmer muss eine Neueinstellung sein; gem. § 14 II 2 TzBfG
Es darf mit demselben Arbeitgeber kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis jemals bestanden haben.
Tipp: Vor Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses sollten Sie den Bewerber ausdrücklich nach früheren Beschäftigungen im Unternehmen fragen bzw. entsprechende Frage in einen Personalfragebogen aufnehmen. Bei fehlerhafter Beantwortung ist dann eine Anfechtung bzw. fristlose Kündigung möglich.
Achtung: § 14 III TzBfG ist europarechtswidrig. Eine Neuregelung hat der deutsche Gesetzgeber bereits angekündigt.
Kontakt:
- schreiben Sie uns eine Email kontakt@fasp.de
- oder rufen Sie uns an +49 89 652 001
Stand: Juli 2026
Rechtsanwalt Kai-Edzard von Hertlein studierte Rechtswissenschaften in München. Er ist seit 2005 Partner bei Brennecke & Partner sowie Gründer und Geschäftsführer des Standortes Bad Homburg bei Frankfurt a.M..
Seit einer Gesetzesänderung zum 01.06.2007 dürfen Anwälte generell vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten auftreten; wir stehen Ihnen für die gerichtliche Vertretung gerne zur Verfügung.
Brennecke & Partner Bad Homburg
Brandenburgerstr. 34
61348 Bad Homburg
Tel.: 06172 – 789 882
Fax: 06172 – 789 883
Mail: kontakt@fasp.de
Persönliches
Nach Abschluss seiner Ausbildung war Rechtsanwalt von Hertlein als Syndikus, Leiter der Rechtsabteilung und Direktor Recht, Umwelt und Politik eines international vertretenen Großkonzerns der Baustoffindustrie tätig.
Zugleich war er Geschäftsführer und Prokurist mehrerer Konzernunternehmen, die er über 10 Jahre betreute. Hier leitete er eine Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren in der Schwerindustrie, war an Großinvestitionen und Unternehmensübernahmen des Konzerns beteiligt und verantwortete die rechtliche Betreuung der deutschen Unternehmen des Konzerns.
Sprachkenntnisse
- Englisch
- Französisch
Tätigkeitsbereiche
Rechtsanwalt Kai-Edzard von Hertlein ist überwiegend tätig in den Bereichen
- Verwaltungsrecht/öffentliches Recht
- Gesellschaftsrecht
- Internationales und Europarecht
Darüber hinaus liegen seine Interessen in den Bereichen
- Familienrecht
- Erbrecht und Unternehmensnachfolge
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Arbeitsrecht/ BefristungRechtsinfos/ Vertragsrecht/ Kündigung
Rechtsinfos/ Vertragsrecht/ Vertretung
Rechtsinfos/ Vertragsrecht/ Angebot-Annahme-Vertragsschluss