Befristungen mit und ohne Sachgrund
1. Mit sachlichem Grund, § 14 I TzBfG (beispielhafte Aufzählung):
An der Arbeitsleistung besteht nur ein vorübergehender betrieblicher Bedarf (§ 14 I Nr. 1 TzBfG). Das der Bedarf künftig wegfällt, muss schon bei Vertragsschluss feststehen.
Die Befristung erfolgt im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlusstätigkeit zu erleichtern (§ 14 I Nr. 2 TzBfG).
Der Arbeitnehmer vertritt einen anderen Arbeitnehmer (§ 14 I Nr. 3 TzBfG). Die Vertretung erfordert weder identische Aufgabengebiete noch eine zeitliche Übereinstimmung.
Die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt eine Befristung (§ 14 I Nr. 4 TzBfG).
Beispiel:
Eine künstlerische Tätigkeit zur Erstellung einer Bronzestatue durch den Bildhauer dauert ein halbes Jahr.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen ein Probearbeitsverhältnis ein (§ 14 I Nr. 5 TzBfG).
Gründe der Befristung liegen in der Person des Arbeitnehmers (§ 14 I Nr. 6 TzBfG).
Beispiel:
Der Arbeitnehmer wünscht ausdrücklich nur ein befristetes Arbeitsverhältnis.
Für den Wunsch des Arbeitnehmers müssen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektive Anhaltspunkte vorliegen (Fußnote).
Wird ein Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet und lassen diese nur eine befristete Beschäftigung zu. Diese haushaltsrechtliche Erwägung stellt einen sachlichen Grund dar (§ 14 I Nr. 7 TzBfG).
Durch gerichtlichen Vergleich wurde eine Befristung vereinbart (§ 14 I Nr. 8 TzBfG).
Beispiel:
Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht über den rechtlichen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bereits ein offener Streitpunkt.
Beachten Sie: Der außergerichtliche Vergleich wird hiervon nicht erfasst.
Darüber hinaus können weitere Gründe bestehen:
Beispiel 1:
Die Befristung erfolgt wegen einer Fortbildungsmaßnahme.
Beispiel 2:
Der Arbeitgeber befristet eine Stelle nur deshalb, weil er einer Auszubildenden diese Stelle beim späteren Zeitpunkt nach Beendigung der Ausbildung überlassen will.
2. Ohne sachlichen Grund, § 14 II TzBfG
Zeitbezogen
innerhalb von 2 Jahren
dreimal ist eine Verlängerung möglich, das heißt ein unmittelbares
Anschließen des neuen Arbeitsverhältnisses (BAG, NZA 2001, 546)
Der Arbeitnehmer muss eine Neueinstellung sein; gem. § 14 II 2 TzBfG
Es darf mit demselben Arbeitgeber kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis jemals bestanden haben.
Tipp: Vor Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses sollten Sie den Bewerber ausdrücklich nach früheren Beschäftigungen im Unternehmen fragen bzw. entsprechende Frage in einen Personalfragebogen aufnehmen. Bei fehlerhafter Beantwortung ist dann eine Anfechtung bzw. fristlose Kündigung möglich.
Achtung: § 14 III TzBfG ist europarechtswidrig. Eine Neuregelung hat der deutsche Gesetzgeber bereits angekündigt.
Stand: 07.06.2008
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