Logo Brennecke & FASP Group

BGH Beschluss VII ZB 27/05 vom 5. Juli 2005

BUNDESGERICHTSHOF



BESCHLUSS VII ZB 27/05 vom 5. Juli 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja



ZPO § 732

Mit dem Verfahren nach § 732 ZPO kann der Schuldner nur Einwendungen gegen eine dem Gläubiger erteilte Klausel erheben, die Fehler formeller Art zum Gegenstand haben (Fußnote).

BGH, Beschluß vom 5. Juli 2005 VII ZB 27/05 LG Berlin AG Berlin Charlottenburg

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen Dr. KessalWulf und Safari Chabestari beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 11. November 2004 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Der Schuldner trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Wert: 132.619,72

Gründe:



I.


Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Der Schuldner wendet sich gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel. Der Schuldner ist mit einem Anteil von 0,7246979112 % einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts (Fußnote) als Gesellschafter mit quotaler Haftungsbeschränkung im Jahre 1994 beigetreten. Die GbR hatte bereits 1993 mit der Komplementärin eines ihren geschäftsführenden Gesellschafters einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen. Der Schuldner hat bei seinem Beitritt entsprechend dem im Gesellschaftsvertrag und im Geschäftsbesorgungsvertrag vorgesehenen Regelungen in notarieller Form u. a. der Geschäftsbesorgerin Vollmacht erteilt, ihn in allen Angelegenheiten der GbR umfassend zu vertreten und Erklärungen für ihn abzugeben. Die GbR hat durch die Geschäftsbesorgerin mehrere Kreditverträge mit der Gläubigerin geschlossen. Zugunsten der Gläubigerin sind Grundschulden bestellt. Am 10. Dezember 1997 hat die Geschäftsbesorgerin in notarieller Form die persönliche Haftung und Unterwerfung sämtlicher Gesellschafter unter die sofortige Zwangsvollstreckung in deren gesamtes Vermögen wegen der Ansprüche der Gläubigerin aus der Grundschuld erklärt. Am 12. Dezember 1997 hat der Notar der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilt. Der Schuldner hat dagegen am 13. Oktober 2003 Erinnerung eingelegt. Er hält die notarielle Urkunde für nichtig, weil die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht, die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung zu erklären, nichtig sei. Der Geschäftsbesorgungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Die Klausel habe auch deswegen nicht erteilt werden dürfen, weil der Anspruch in den Urkunden nicht hinreichend bestimmt sei. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 27. Mai 2004 die Erinnerung zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 10. Dezember 1997 für unzulässig erklärt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichts.


II.


Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 27. Mai 2004.

1.
Das Landgericht ist der Ansicht, das Klauselerinnerungsverfahren gemäß § 732 ZPO sei als alternativer Rechtsbehelf neben einer Klage nach § 767 ZPO zulässig. Es hält die Erinnerung für begründet. Die Klauselerteilung sei unzulässig gewesen, weil die in den notariellen Urkunden vom 10. Dezember 1997 enthaltenen Unterwerfungen unter die sofortige Zwangsvollstreckung unwirksam gewesen seien. Die von der Geschäftsbesorgerin erklärten Unterwerfungen seien wegen fehlender Vollmacht unwirksam. Die Unwirksamkeit folge daraus, daß der mit der Geschäftsbesorgerin geschlossene Vertrag gegen Art. 1 § 1 Satz 1 des Rechtsberatungsgesetzes verstoße. Die Nichtigkeit erfasse nicht nur die der Geschäftsbesorgerin erteilte Abschlußvollmacht, sondern auch die zur Abgabe der Vollstreckungsunterwerfung erteilte Prozeßvollmacht. Die Erinnerung sei auch deswegen begründet, weil der Schuldner die fehlende Bestimmtheit des Anspruchs einwende. Die Formulierung, die Gesellschafter übernähmen die persönliche Haftung für die in der Anlage bestimmten Teilbeträge, deren Summe (Fußnote) der vereinbarten Grundschuld entspräche, sei unzureichend. Die in Bezug genommenen Teilbeträge seien nicht bestimmt genug bezeichnet, weil sich in der Anlage zur Urkunde eine Spalte mit der Überschrift "Name, Vorname, Gründungsgesellschafter", eine Spalte mit der Überschrift "Anteil an GA" sowie eine Spalte mit der Überschrift "Anteil in Prozent" befinde. In der zweiten Spalte seien jeweils konkrete Beträge bezeichnet und in der dritten Spalte Bruchteile, bei dem Schuldner die Zahlen "0,7246979112". Es sei danach zwar erkennbar, daß mit "Teilbeträgen" nicht die in Spalte 1 der Anlage aufgeführten Beträge gemeint sein könnten, denn diese ergäben zusammengerechnet eine Summe von ca. 49,6 Mio. DM. Daraus folge aber entgegen der Ansicht der Gläubigerin nicht zwingend, daß damit abzustellen sei auf einen zu vollstreckenden Betrag entsprechend dem prozentualen Anteil des einzelnen Schuldners, wie er in Spalte 2 der Anlage angegeben sei.

2.
Die hiergegen gerichteten Rügen der Gläubigerin haben Erfolg.

a)
Die Klauselerinnerung ist nach der Rechtsprechung des IXaZivilsenats des Bundesgerichtshofs (Fußnote), der sich der Senat anschließt, zulässig. Jedoch kann mit den hier vorgebrachten materiellen Einwendungen gegen die Vollmacht der Geschäftsbesorgerin eine Rüge, der Titel sei unwirksam, so daß der Notar ihn nicht mit einer Vollstreckungsklausel habe versehen dürfen, im Klauselerinnerungsverfahren nicht erhoben werden. Der Notar prüft nach allgemeinen Regeln, ob ein formell wirksamer Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt vorliegt. Hat ein Vertreter für den Schuldner die Unterwerfungserklärung abgegeben, müssen Erteilung und Umfang der Vollmacht in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu Protokoll des Notars erklärt werden (Fußnote). Eine weitere Prüfungsbefugnis steht dem Notar nicht zu. Auch vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob davon eine Ausnahme zu machen ist, wenn die eine Einwendung wie etwa die Nichtigkeit gemäß § 134 BGB begründenden Voraussetzungen der Urkunde, zu der die Klausel erteilt werden soll, ohne weiteres zu entnehmen ist. Denn eine solche Annahme liegt nicht vor. Ob der der Vollmacht zugrundeliegende Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig ist, erfordert eine umfassende materiellrechtliche Prüfung der Voraussetzungen des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB, zu der der Notar ebenso wie der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Zuge der Klauselerteilung nicht berufen ist.

b)
Soweit das Landgericht die Ansicht vertritt, die verfahrensgegenständliche Urkunde stelle keinen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel dar, weil sie keinen bestimmten Zahlungsanspruch ausweise, hält dies der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand. Eine notarielle Urkunde ist ein gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel, wenn sie auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet ist und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Ein Zahlungsanspruch ist in diesem Sinne bestimmt, wenn er betragsmäßig festgelegt ist oder sich aus der Urkunde ohne weiteres errechnen läßt (Fußnote). Dazu genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn die Berechnung mit Hilfe offenkundiger Umstände möglich ist. Dazu zählt auch, wenn auf eine andere Urkunde, die der Niederschrift als Anlage beigefügt ist, Bezug genommen wird. Nach diesen Anforderungen ist der Vollstreckungsbetrag in der notariellen Urkunde im Zusammenhang mit der in Bezug genommenen Anlagen bestimmt bezeichnet. Die Grundschuldbeträge sind ausgewiesen. Die Anlage teilt sich in vier Spalten. Die erste Spalte weist die fortlaufende Nummer aus, die zweite nennt den Namen und die Vornamen des Gesellschafters, die dritte seinen nominalen Anteil am Gesamtfondsvolumen, die vierte seinen prozentualen Anteil am Gesellschaftskapital. Am Ende der dritten Spalte ist die Summe der nominal ausgewiesenen Anteile in Höhe des Gesamtfondsvolumens von 49.647.871,00 DM ausgewiesen, die vierte Spalte belegt, daß sich die quotalen Anteile der Gesellschafter zu 100 % addieren. Aus dem Zusammenspiel zwischen Urkunde und Anlage ergibt sich offenkundig, daß der auf jeden Gesellschafter entfallende Teilbetrag aus der Grundschuldsumme sich aus der Multiplikation dieser Grundschuldsumme mit der in Prozent ausgewiesenen Quote (Fußnote) errechnet. Daß der in der dritten Spalte für jeden Gesellschafter ausgewiesene Anteil am Gesamtaufwand kein Anteil an der Grundschuld sein kann, ist offensichtlich, da sich die ausgewiesenen Teilbeträge zu 49.675.871,00 DM addieren und damit mit dem jeweiligen Grundschuldbetrag der Urkunde erkennbar nichts zu tun haben. Dressler Kuffer Bauner KessalWulf Safari Chabestari


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 5. Juli 2005


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Bankrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-26

 

Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.

Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.

Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.

Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.

Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.

Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Dibbelt bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Haftung von Vermittlern und freien Anlageberatern bei Beratungsfehlern
  • Sicherheiten und ihr Nutzen in der Krise des Sicherheitengebers
  • BaFin – erlaubnispflichtige Tätigkeit oder nicht?
  • Zinsswap und Cross-Currency – was ist das?
  • Kapitalanlagen in der Insolvenz
  • Streitschlichtung und Mediation im Bank- und Kapitalmarktrecht

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosBankrechtKapitalanlagerecht
RechtsinfosBankrechtBank-AGB
RechtsinfosVertragsrechtVertretung
RechtsinfosBerufsrechtNotar
RechtsinfosGesellschaftsrechtGbRGesellschafterversammlung
RechtsinfosBankrechtKreditsicherheiten