Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag - 2. Inhalt, Beseitigung


Autor(-en):
Yeva Rasolka


Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag - 2. Inhalt, Beseitigung

1. Inhalt Aufhebungsvertrages/Abwicklungsvertrag

Im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag ist es notwendig, eine Reihe von Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis im Aufhebungsvertrag/Abwicklungsvertrag zu regeln. Dazu gehören insbesondere nachfolgend aufgezählten Punkte:

  • konkrete Benennung des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses und zwar unter Erwähnung, dass der Aufhebungsvertrag auf Verlangen des Arbeitgebers geschlossen wird,
  • Regelungen über die Vergütungsfortzahlung, Arbeitsfreistellung, Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses,
  • Regelungen über Gewinnbeteiligungen, Tantiemen, Gratifikationen,
  • Regelung über die Auszahlung von Provisionen,
  • Dienstwagen,
  • Urlaub,
  • Werkwohnung,
  • Regelungen über Diensterfindungen/Urheberrechte,
  • Nachvertragliches Wettbewerbsverbot,
  • Betriebsgeheimnisse,
  • Zeugnisse, Arbeitsbescheinigungen,
  • Firmenunterlagen und
  • Lohnsteuerauskunft des Finanzamtes wegen Steuerfreiheit der Abfindung.

2. Beseitigung Aufhebungsvertrag

Jede Vertragspartei ist in der Lage, seine Willenserklärung – also das Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss des Aufhebungsvertrages und die Annahme des Arbeitnehmers – anzufechten. Eine Anfechtung kommt regelmäßig dann zum Tragen, wenn beispielsweise der Arbeitnehmer den Bestand von Kündigungsvorschriften nicht kannte oder dem Aufhebungsvertrag unter dem Eindruck einer angedrohten außerordentlichen Kündigung zugestimmt hat.

Praxishinweis: Schließt eine schwangere Arbeitnehmerin einen Aufhebungsvertrag bei Unkenntnis des gesetzlichen Sonderkündigungsschutzes, berechtigt dies nicht zur Anfechtung, da es sich um einen so genannten unbeachtlichen Rechtsirrtum handelt.

Wird ein Abwicklungsvertrag wirksam angefochten, lebt die zuvor ausgesprochene Kündigung wieder auf. Das kann zur Folge haben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund fehlender oder nicht rechtzeitiger Kündigungsschutzklage wirksam beendet wurde und der Arbeitnehmer dann alle im Abwicklungsvertrag vereinbarten Leistungen (z.B. Abfindung) nicht erhält.

Bei der Frage der Anfechtungsfrist ist die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG nicht anwendbar, so dass grundsätzlich die Jahresfrist des § 123 BGB gilt.

In verschiedenen Tarifverträgen ist dem Arbeitnehmer auch das Recht eingeräumt, innerhalb bestimmter Fristen vom Aufhebungsvertrag zurückzutreten. Regelmäßig regeln diese Tarifverträge auch, dass auf dieses Rücktrittsrecht im Aufhebungsvertrag verzichtet werden kann.

Schließlich können Aufhebungsverträge/Abwicklungsverträge auch aus allgemeinen Rechtsgründen unwirksam sein; Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag unterliegen darüber hinaus grundsätzlich der AGB-Inhaltskontrolle.

Aber: Die Vereinbarung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, des Beendigungszeitpunktes und der Vereinbarung einer Gegenleistung (insbesondere die Höhe der Abfindung) unterliegen gemäß § 307 Abs. III BGB nicht der Inhaltskontrolle.


 

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Autor(-en):
Yeva Rasolka


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Stand: 11/2006


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  • Einführung ins Recht der AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis, 2014, Michael Kaiser und Sebastian Galle, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-36-6

  • AGB-Recht – eine Einführung in das Recht der AGB; Anwendung und Fallen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-36-6

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