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Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft

I. Annahme der Erbschaft

Einer ,,Annahme`` der Erbschaft bedarf es nicht, da diese automatisch auf den Erben übergeht. Dies gilt für die gesetzliche Erbfolge als auch für die Erbfolge aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags.

Man kann die Erbschaft aber auch ,,annehmen``. Von einer ,,Annahme`` wird ausgegangen, wenn der Erbe irgendwie zu verstehen gibt, dass er Erbe sein und die Erbschaft behalten möchtel. Eine Annahme kann auch in einer stillschweigenden Erklärung liegen, sie braucht also nicht ausdrücklich oder gar in einer bestimmten Form erklärt werden. In der Beantragung eines Erbscheins wird eine Annahme der Erbschaft erblickt. An dieser Stelle ist vor Übereilungen zu warnen. Hat man die Annahme in irgendeiner Weise kund getan, so kann man die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.

Als angenommen gilt die Erbschaft spätestens dann, wenn sie nicht innerhalb der für die Ausschlagung vorgesehene Frist ausgeschlagen wird.

 

II. Ausschlagung der Erbschaft

Etwas zu erben, bedeutet nicht immer einen Vorteil. Mit dem Erbfall gehen auch alle Schulden und sonstige Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Erben über. Hierfür haften die Erben grundsätzlich mit dem eigenen (privaten) Vermögen.

Der Erbe sollte daher rechtzeitig abklären, ob die Erbschaft überschuldet ist oder nicht. Bestätigt sich der Verdacht der Überschuldung sollte überlegt werden, ob die Erbschaft nicht besser ausgeschlagen werden soll.

Wichtig: In einer besonderen Rechtsposition im Zusammenhang mit der Frage der Ausschlagung einer Erbschaft befindet sich der überlebende Ehepartner, der mit dem Erblasser in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte. Dieser hat in jedem Fall die Wahl, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil (den sog. kleinen Pflichtteil) und außerdem den Zugewinnausgleich zu verlangen. Dies kann sich im Einzelfall als vorteilhaft erweisen. Der Ehepartner erwirbt zwar der Höhe nach möglicherweise weniger (möglicherweise aber auch mehr), als wenn er es bei seiner Erbquote belassen würde. Der Vorteil einer Ausschlagung der Erbschaft bei gleichzeitiger Geltendmachung des sog. kleinen Pflichtteils sowie des Zugewinns könnte darin bestehen, dass man mit den gemeinsamen Kindern (oder sonstigen Verwandten des verstorbenen Ehepartners) nicht in einer Erbengemeinschaft leben und die Mühe und den evtl. aufkommenden Ärger einer Auseinandersetzung dieser Erbengemeinschaft nicht auf sich nehmen muss. Auch hat man die Gewissheit, niemals für die Schulden des verstorbenen Ehepartners aufkommen zu müssen, deren wahre Höhe sich unter Umständen erst zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt.

Die Ausschlagung kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt ab Kenntnis des Erbfalls. Ist jemand durch Testament zum Erben eingesetzt, läuft die Frist ab der Benachrichtigung von der Testamentseröffnung.

Wichtig: Hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder hat sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten, dann beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate.

Die Ausschlagung muss in öffentlich beglaubigter (notarieller) Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Nachlassgericht erfolgen.

Wichtig: Die Ausschlagung und die Annahme einer Erbschaft sind in der Regel binden. Der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer kann die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft bzw. eines Vermächtnisses nur wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung anfechten. Die Anfechtung des Erben muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen, ausnahmsweise innerhalb von sechs Monaten, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland gehabt hat oder der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland war.

Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so fällt sie demjenigen zu, der erben würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht existiert hätte.

Auch der Nacherbe, der Ersatzerbe und der Vermächtnisnehmer können das ihnen Zugedachte ausschlagen. Beim Nacherben ist die Besonderheit zu beachten, dass er bereits bei Eintritt des Vorerbfalls ausschlagen kann; für ihn beginnt die Ausschlagungsfrist aber erst mit dem Nacherbfall.

Ein Vermächtnis kann ohne Frist und formlos ausgeschlagen werden, solange es nicht angenommen ist. Die Ausschlagung eines Vermächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Erben, wenn der Erbe mit dem Vermächtnis belastet ist.


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Stand: Dezember 2025

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