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Anerkenntnis durch den Versicherer durch Zahlung

Anerkenntnis durch den Versicherer durch Zahlung

Übergibt der Versicherungsnehmer die Regulierung von Schäden seiner Haftpflichtversicherung, wirkt ein Anerkenntnis des Haftpflichtversicherers immer auch zu Lasten des Versicherungsnehmers. Bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung wirkt das Anerkenntnis daneben auch gegenüber den mitversicherten Personen, wie insbesondere dem Fahrer. Gem. § 5 Nr. 7 AHB (Allgemeine Haftpflichtbedingungen) ist der Haftpflichtversicherer bevollmächtigt, derartige Erklärungen - auch durch Handlungen, wie z.B. Zahlung - zu Lasten des Versicherungsnehmers vorzunehmen.

Nach gefestigter Rechtsprechung (so auch BGH, Urteil vom 22.07.2004, IX ZR 482/00), liegt insbesondere in der Zahlung eines Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten ein Anerkenntnis der Haftung.Dieses Anerkenntnis des Haftungsanspruches hat verjährungsunterbrechende Wirkung. D.h. mit der Zahlung wird eine mögliche Verjährung von Schadensersatzansprüchen unterbrochen. Ferner stellt ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis durch Zahlung - auch durch eine Teilzahlung - ein Anerkenntnis auch für den Teil der Ansprüche dar, für welchen der Haftpflichtversicherer nicht einzustehen hat, weil dieser die Deckungssumme übersteigt. Eine Ausnahme besteht in den Fällen, in denen der Haftpflichtversicherer deutlich mitteilt, dass er Ansprüche aus unerlaubter Handlung, welche über die Deckungssumme hinausgehen, nicht anerkennt.

Es ist daher immer eine exakte Prüfung notwendig, ob der Haftpflichtversicherer mit der Zahlung die vollständige Summe verjährungsunterbrechend anerkannt oder in erkennbarer Form eine Begrenzung des Anerkenntnisses erklärt hat. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Haftpflichtversicherer in einem Begleitschreiben das Anerkenntnis erwähnt und dieses auf eine bestimmte Summe begrenzt (BGH VersR 78, 799).


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Stand: Juli 2026


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

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